VG-Urteil: Ortsgemeinderatswahl in Herforst gültig

Herforst · Das Ergebnis der Ortsgemeinderatswahl vom 7. Juni ist gültig. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Bei der Wahl waren sechs Sitze auf den Wahlvorschlag der SPD, acht Sitze auf den Wahlvorschlag der CDU und zwei Sitze auf den Wahlvorschlag der Freien Wählergruppe Herforst e.V. entfallen.

Der Entscheidung lag die Klage eines Ratsmitglieds zugrunde, der im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses ohne Erfolg Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eines Kandidaten des Wahlvorschlags der CDU eingelegt hatte. Zur Begründung machte er geltend, dass dieser Kandidat nicht wählbar gewesen sei, weil er seinen Wohnsitz in der Nachbargemeinde inne habe. Im Juli 2009 verzichtete der betreffende Kandidat auf sein Mandat. Im August 2009 erfolgte Klageerhebung mit den Begehren, die Wahl des betreffenden Kandidaten für ungültig zu erklären sowie das Wahlergebnis neu festzustellen.

Die Richter der 1. Kammer wiesen beide Klagebegehren ab. Zur Begründung führten sie aus, der Klage auf Ungültigkeitserklärung der Wahl fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, nachdem der betreffende Kandidat auf das Mandat verzichtet habe. Der Verzicht löse dieselbe gesetzliche Folge aus wie der gerichtliche Ausspruch auf Ungültigkeit der Wahl dieser Person, nämlich das Einberufen einer Ersatzperson, sodass das diesbezügliche Klagebegehren keine nicht bereits durch den Verzicht erreichten rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten eröffne.

Der Klageantrag auf Neufeststellung des Wahlergebnisses unter Abzug der auf den Kandidaten entfallenen Personenstimmen dahingehend, dass nunmehr eine Sitzteilung von 7 Sitzen sowohl für den Wahlvorschlag der CDU als auch für den der SPD festgestellt werden müsste, führe nicht zum Erfolg, weil dieses Begehren vom rheinland-pfälzischen Kommunalwahlrecht nicht getragen werde. In dem hier gegebenen Fall der mangelnden Wählbarkeit eines Gewählten erfolge die Fehlerkorrektur entsprechend dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs nach dem Willen des Gesetzgebers personenbezogen. Folge sei alleine, dass eine Ersatzperson einzuberufen sei. Eine Neuverteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge unter Außerachtlassung der auf einen Bewerber entfallenen Stimmen sei vom Gesetz dagegen nicht vorgesehen. Dies sei u.a. Ausdruck des Rechtsgedankens, den Wählerwillen möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten und die Stimmen für eine nicht wählbare Person im Ergebnis wenigstens der Liste zugutekommen zu lassen. Ferner werde damit das Vertrauen in die Richtigkeit des amtlichen Stimmzettels insoweit gestützt, als die Stimmen, wenn nicht schon für den Bewerber, dann zumindest für seine Liste gelten.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 03.November 2009 – 1 K 438/09.TR-

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