Justiz Darscheider Hotel darf erweitert werden

DARSCHEID/Daun/Trier · Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Nachbarn gegen einen Ausbau abgewiesen.

 Die Klage gegen eine vom Kreis erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des Hotels in Darscheid ist abgewiesen worden.

Die Klage gegen eine vom Kreis erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des Hotels in Darscheid ist abgewiesen worden.

Foto: TV/Stephan Sartoris

Ende Juni fand vor dem Verwaltungsgericht Trier ein Baurechts-Prozess statt, der sich mit einer Erweiterung eines Hotels in Darscheid befasste. Das Gericht hat nun entschieden, dass es mit dem Bauvorhaben weiter gehen kann.

Der Kläger: der Nachbar des betreffenden Hotels. Die Beklagte: die Kreisverwaltung Vulkaneifel, die Anfang Mai vergangenen Jahres einen Erweiterungsbau um 16 Zimmer, einen Tagungsraum und eine Weinlounge genehmigt hatte. Der Bau ist bereits weit fortgeschritten.

Aus Sicht des Nachbarn, der Mitte Oktober 2019 Klage einreichte, waren seitens der Verwaltung erteilte Befreiungen vom Bebauungsplan rechtswidrig. Zudem werde seine Sicht durch das Bauprojekt beeinträchtigt, sein Grundstück werde verdunkelt und eine installierte Solaranlage erhalte entsprechend weniger Sonne. Auch Vorgaben für die Mindestzahl an Stellplätzen seien nicht eingehalten worden.

Das Verwaltungsgericht hat nun befunden, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei, und  sie demgemäß abgewiesen. In einer Pressemitteilung führt das Gericht zur Begründung aus, dass die Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, auf deren Verletzung es in Nachbarrechtsklagen ausschließlich ankomme, verstoße . Eine Klage bliebe aus diesem Grunde erfolglos.

Das Gerichte erkennt zudem auch nicht, dass bestehende Grenzabstandsvorschriften, die gerade der Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie der Unterbindung einer erdrückenden Wirkung durch Baukörper dienten, nicht eingehalten würden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei damit in aller Regel ausgeschlossen und könne nur in besonderen Ausnahmesituationen angenommen werden, „etwa, wenn ein ‚übermächtiger‘ Baukörper in Streit stehe und das betroffene Grundstück zudem von wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst werde“, wird in der Begründung ausgeführt. Beides sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das Bauprojekt – ausgestattet mit Flachdach – befindet sich in einem ausgewiesenen Mischgebiet. Vorschriften etwa im Hinblick auf eine einheitliche Dachneigung entfalten laut Gericht „grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion“. Vom Satzungsgeber getroffene anderslautende Regelungen gibt es im fraglichen Bebauungsplan nicht.

Auch führt das Gericht in seinem Urteil an, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem neu bebauten Flurstück und dem Flurstück des Klägers nur kurz sei, so dass keine erdrückende Wirkung entstehe. Der Neubau sei nicht wesentlich höher als der bereits seit langem bestehende Baukörper. Weitere Details wie etwa eine gravierende Verschattung einer Photovoltaikanlage wurden vom Gericht angesichts der Lage und Ausrichtung sowohl der Immobilie des Klägers wie des Neubaus als nicht nachvollziehbar abgewiesen.

Auch die genehmigten Parkplätze stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auf Grund ihrer Entfernung zum Grundstück des Klägers keine Rücksichtslosigkeit dar. Sollte es dennoch zu den von ihm befürchteten Auswüchsen von parkenden Gästen kommen, habe dies nichts mit der Baugenehmigung zu tun. Der Kläger müsse sich dann gegebenenfalls an die zuständigen Ordnungsbehörden wenden.

Gegen das Urteil ist Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.

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