Enttäuschung bei Rowa

Der Betrieb des von der Kelberger Firma Rowa hergestellten Apotheken-Abgabeterminals "visavia", über den Arzneimittel ohne persönlichen Kontakt mit dem Apotheker an den Kunden ausgegeben werden können, steht im Widerspruch zur derzeitigen Gesetzeslage. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz entschieden.

 Zur Produktpalette der Kelberger Firma Rowa gehört der „visavia“-Automat. Foto: Rowa

Zur Produktpalette der Kelberger Firma Rowa gehört der „visavia“-Automat. Foto: Rowa

Kelberg. (sts) Ein Apotheker aus Nierstein (Kreis Alzey-Worms) hat ein solches Gerät installiert, mit dem er Medikamente an Kunden abgeben kann, auch wenn er nicht in der Apotheke ist. Er ist dann lediglich per Bildschirmtelefon mit dem Kunden verbunden. Das wurde vom rheinland-pfälzischen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beanstandet und diese Form der Medikamenten-Ausgabe untersagt.

Der Apotheker erhob daraufhin Klage auf Feststellung der Vereinbarkeit des Geräts mit dem Apotheken- und Arzneimittelrecht. Das Verwaltungsgericht hielt das Gerät für zulässig, wenn ein Drucker integriert werde, mit dem auf den Originalverschreibungen gesetzlich notwendige Angaben angebracht werden können. Auf die Berufung des Landes wies das OVG die Klage jedoch ab. Das Apotheken- und Arzneimittelrecht weise "zum Schutz vor einer fehlerhaften Medikamentenabgabe einen hohen Sicherheitsstandard für den Betrieb einer Apotheke auf", heißt es in der Urteilsbegründung. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals eine persönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den Kunden ausgeschlossen sei. Denn dem Recht liege noch immer das "Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke" zugrunde. Davon entferne sich aber der extern elektronisch gesteuerte Arzneimittelabsatz grundlegend. Der Schutz sei nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gelockert worden. Denn dieser setze nach wie vor voraus, dass die Bereitstellung der Arzneimittel (vor dem Versand) durch pharmazeutisches Personal kontrolliert werde. Die Entscheidung des OVG ist für den Eifeler Hersteller des Terminals eine "Enttäuschung, da das dort vertretene Bild des Apothekers nicht nur unzeitgemäß, sondern auch innovationsfeindlich" sei. Auch beschränke dieses Urteil die Effizienz der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Vor dem Hintergrund der Zulässigkeit des Versandhandels mit Arzneimitteln sei nicht zu verstehen, warum das technisch ausgereifte und im Markt erfolgreich etablierte "visavia"-System nicht zulässig sein solle, heißt es in einer Stellungnahme von Rowa. Man sei davon davon überzeugt, dass das Beratungs- und Abgabeterminal sämtlichen Anforderungen an eine ausreichende Beratung entspreche .

Für Apotheker, die bereits ein solches System nutzen, bleibt das Urteil vorerst ohne Auswirkungen. Auch dem Kläger ist bislang der Weiterbetrieb nicht verboten.

Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Dieses Rechtsmittel hat der Niersteiner Apotheker bereits eingelegt, da auch er an einer endgültigen Klärung interessiert ist.

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