HINTERGRUND

Ein Urteil mit vielleicht weitreichenden Folgen hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz am 9. Januar gefällt. In ihrer Entscheidung zum Bau des zweiten Abschnitts der B 50 neu samt Hochmosel-Übergang bei Ürzig (Kreis Bernkastel-Wittlich) hatte das OVG den Planfeststellungsbeschluss für den Hochmosel-Übergang für rechtswidrig erklärt, weil die Trasse einen derzeit noch nicht offiziell zum Vogelschutzgebiet erklärten Bereich zerschneiden würde. Auch die A 1 verläuft nach den Plänen teilweise am Rande eines geplanten Vogelschutzgebietes. Das Gebiet mit dem Namen "Ahrgebirge" in den Landkreisen Ahrweiler, Daun und Mayen-Koblenz ist nach Angaben des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums zwar an die Europäische Union gemeldet, aber noch nicht förmlich festgelegt. Wird dadurch die Planfeststellung der noch fehlenden Abschnitte zwischen Blankenheim und Kelberg verzögert? Fakt ist: Ein Planfeststellungsbeschluss kann nur dann rechtskräftig werden, wenn zuvor das Vogelschutzgebiet förmlich festgelegt wird. Helmut Nikolaus, Leiter der Euskirchener Niederlassung des Landesbetriebs Straßen Nordrhein-Westfalen, sieht allerdings keinen Interessenkonflikt heraufziehen. Er sagt: "Die offizielle Verkündung des Schutzgebiets wird vor einem Planfeststellungsbeschluss sein." Auch auf den Inhalt der Planfeststellung werde die Ausweisung des Schutzgebietes keinen nachträglichen Einfluss haben, sagt Edeltrud Bayer, Leiterin des Straßen- und Verkehrsamts Trier. "Die Verträglichkeit wurde bereits nachgewiesen." Auch Nikolaus verweist auf das positive Ergebnis einer Untersuchung.(bl)

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