HINTERGRUND

Namensänderung Das Umbenennungsverfahren ist in der Landkreisordnung (Paragraf 3) geregelt. Demnach kann das Innenministerium auf Antrag einen Kreisnamen ändern. Im Dauner Fall liegt ein Antrag aber noch nicht vor.

Der rheinland-pfälzische Innenminister Karl Peter Bruch verdeutlichte das Verfahren: "Die Entscheidung des Ministeriums ist keine bloße Genehmigung eines Kreistagsbeschlusses. Vielmehr obliegt die Namensänderungsentscheidung ausschließlich dem Ministerium." Eine Namensänderung ist nur zulässig aus Gründen des Gemeinwohls. Vor einer Entscheidung prüft das Ministerium die Stellungnahme der zu beteiligenden Behörden. Das sind die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, das Statistische Landesamt, das Landesarchiv und die Landesplanungsbehörde. Minister Bruch wollte sich derzeit nicht zum Vorhaben äußern, "denn als zuständiger Minister der Entscheidungsbehörde möchte ich die an anderen Kriterien ausgerichtete Prüfung mit einer Äußerung nicht vorbelasten". Zum Thema Namensänderung und der damit verbundenen Hoffnung auf größere Überlebenschancen bei einer Gebietsreform sagte Bruch: "Eines sollte doch klar sein: Sollte es in der Zukunft eine Gebietsreform geben, kann doch der Name einer Gebietskörperschaft kein Kriterium sein." (mh)

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