Finanzen Unternehmen können Hochwasser-Soforthilfe beantragen – So funktioniert’s in der Vulkaneifel

Daun · Unternehmen, die durch das Hochwasser Schäden zu verzeichnen haben, können Soforthilfen beantragen. Wir erklären, wie das im Kreis Vulkaneifel funktioniert.

Hochwasser-Soforthilfe für Unternehmen: Anmeldung in Vulkaneifel
Foto: TV/Fritz-Peter Linden

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der Freien Berufe und selbstständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet im Landkreis Vulkaneifel liegen und von den Unwettern am 14. und 15. Juli direkt betroffen sind, können ab sofort einen Antrag auf Soforthilfe in Höhe von 5000 Euro stellen. Das Antragsformular steht unter https://www.wfg-vulkaneifel.de/home/startseite-menu/akuelles.html zum Download bereit bzw. wird auf Anfrage auch postalisch verschickt.

Der Antrag ist über die WFG Vulkaneifel mbH, Judith Klassmann-Laux, Mainzer Str. 24, 54550 Daun judith.klassmann-laux@wfg-vulkaneifel.de, Tel.: 06592 933-205 einzureichen. Bewilligungsbehörde ist die Kreisverwaltung Vulkaneifel.

Hochwasser-Soforthilfe für Unternehmen: So funktioniert es in der Vulkeneifel

Die „Soforthilfe Unternehmen“ wird ohne umfangreiche Prüfung gewährt. Es genügt der glaubhafte Nachweis, dass die Betriebsstätte im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegt und dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein Schaden in Höhe von mindestens 5000 Euro an dieser Betriebsstätte entstanden ist. Dies können Schäden an oder in einer von Wohnräumen getrennten Betriebsstätte (Miete oder Eigentum) sein, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 entstanden sind.

Das betrifft auch Kosten, die für die Räumung und Reinigung der betroffenen Betriebsstätten, durch den kurzfristigen und/oder provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen inklusive Warenbestand und Inventar und sonstige Wiederanlaufausgaben sowie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schadensabwehr und Schadensbeseitigung entstehen. Eventuell zu erwartende Versicherungszahlungen sind gegenzurechnen. Deren Höhe kann vom Antragstellenden selbst eingeschätzt werden.

Die Betriebs- beziehungsweise Produktionsstätte muss räumlich getrennt von Wohnbereichen sein. Verbundene Unternehmen sind einzeln antragsberechtigt.

So wird die Soforthilfe bewilligt

Die Bewilligung der Soforthilfe erfolgt auf Grundlage der so genannten De-minimis-Verordnung. Nach der De-minimis-Verordnung können einzelnen Unternehmen ohne Anmeldepflicht gegenüber der EU-Kommission innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 200000 EUR gewährt werden. Ein geringerer Höchstbetrag gilt für Landwirtschaft bzw. Fischerei/ Aquakultur. Hier liegt der Schwellenwert bei 20000 EUR beziehungsweise 30000 Euro.

Der aufgrund des Antrags erhaltene Zuschuss ist als Betriebseinnahme zu verbuchen.

Parallel arbeitet die Landesregierung an einem Wiederaufbauprogramm für die Unternehmen in den von der Flutkatastrophe betroffenen Regionen. Der Bund hat hier Unterstützung zugesagt. Sobald hier weitere Informationen vorliegen, wird die WFG Vulkaneifel über ihren Newsletter und ihre Webseite darüber informieren beziehungsweise betroffene Unternehmen kontaktieren.

(ct)
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