Jäger wehrt sich gegen Zwang zum Abschuss

Daun/Trier · Weil er auf Anordnung der unteren Jagdbehörde in seinem Revier verstärkt auf Rotwild schießen soll, erhebt ein Jagdpächter aus dem Vulkankreis am heutigen Mittwoch Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier. Die von der Behörde zum Schutz des Waldes vorgegebenen Abschusszahlen seien unrealistisch, so der Kläger.

Ein Jagdpächter aus dem Vulkankreis klagt gegen einen Mindestabschussplan für Rotwild in seinem Revier, den die untere Jagdbehörde bei der Kreisverwaltung angeordnet hat. Grund seien die in einem forstamtlichem Gutachten festgestellten Verbiss- und Schälschäden, die in dem Revier erhebliche Ausmaße erreicht hätten. Über drei Prozent der Bäume, so Kreisjagdmeister Ulrich Umbach auf Anfrage, seien dort bereits von den Hirschen angefressen worden und im Bestand gefährdet - und dies mit steigender Tendenz.
Der betroffene Jagdpächter argumentiert, dass in seinem Revier gar nicht genug Rotwild lebe, um den Mindestabschussplan erfüllen zu können. Er hatte daher schon vor dem Kreisrechtsausschuss Widerspruch eingelegt, war aber dort gescheitert. Nun klagt er vor dem Verwaltungsgericht Trier gegen den Abschussplan. Beklagter ist der Vulkankreis.
Nach dem Gesetz kann in einem Forstrevier für eine bestimmte Wildart ein Mindestabschussplan angeordnet werden, wenn durch zu hohen Verbiss am Laubwerk und zu große Schälschäden an Baumrinden das sogenannte Betriebsziel des Forstes erheblich gefährdet ist. Dies heißt, dass der Wald sich nicht so entwickeln kann, wie dies ohne die Schäden möglich wäre und er womöglich auch in seinem Bestand gefährdet sein könnte.Ordnungsstrafe droht


Ob in einem Revier ein Mindestabschussplan für eine bestimmte Wildart angeordnet wird, entscheidet der paritätisch besetzte Kreisjagdbeirat.
Fällt die Entscheidung zugunsten eines Abschussplans, erlässt die untere Jagdbehörde des Kreises einen entsprechenden Verwaltungsakt.
Der ist für den Jagdpächter rechtsverbindlich. Kommt er dem absichtlich oder fahrlässig nicht nach, drohen Ordnungsstrafen bis 5000 Euro.
Die Verhandlung vor dem Trierer Verwaltungsgericht beginnt heute, Mittwoch, um 12 Uhr. Ein Urteil ist nicht zu erwarten. Entweder Kläger und Kreis einigen sich auf einen Vergleich (Senkung der Mindestabschusszahl), oder das Gericht entscheidet, das Urteil später zu verkünden.Extra

Der 14-köpfige Kreisjagdbeirat ist ein Gremium aus verschiedenen Interessengruppen. Vertreten sind Kommunen, Forstwirtschaft, Jäger, Landwirtschaft und Naturschützer. Vorsitzender ist der Kreisjagdmeister, für Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit. Gesetzliche Grundlage für eine angeordnete Mindestabschusszahl einer bestimmten Wildart ist das Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz, Paragraf 31, Absatz 6, in seiner Fassung von 2010. f.k.

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