"Keine Feste während der Gottesdienstzeiten"

Pastor Carsten Rupp (Gillenfeld) hat den für seine Pfarreiengemeinschaft zuständigen Bürgermeister Werner Klöckner (Verbandsgemeinde Daun) gebeten, bei der Genehmigung von Veranstaltungen auf den Schutz der Sonn- und Feiertage zu achten. Im Gespräch mit dem Trierischen Volksfreund erläutert der Priester seine Forderung.

 Gefüllte Bänke beim Sonntagsgottesdienst, wie hier im Trierer Dom, wünscht sich auch Pastor Carsten Rupp. Den Gläugiben kommen jedoch Feste und Vereinspflichten in die Quere. TV-Foto: Archiv/F. Vetter

Gefüllte Bänke beim Sonntagsgottesdienst, wie hier im Trierer Dom, wünscht sich auch Pastor Carsten Rupp. Den Gläugiben kommen jedoch Feste und Vereinspflichten in die Quere. TV-Foto: Archiv/F. Vetter

 Pastor Carsten Rupp aus Gillenfeld. TV-Foto: Archiv/Brigitte Bettscheider

Pastor Carsten Rupp aus Gillenfeld. TV-Foto: Archiv/Brigitte Bettscheider

Gillenfeld/Daun. (bb) Für Pastor Carsten Rupp aus Gillenfeld lässt der Schutz von Sonn- und Feiertagen zu wünschen übrig. Deshalb hat sich der Kirchenmann jetzt an Werner Klöckner, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Daun, gewandt, um die durch parallel stattfindende Veranstaltungen und Gottesdienste entstehenden Probleme zu verdeutlichen. "Schon Kinder werden in die Entscheidung gedrängt", erklärt Rupp mit Blick auf die Situation einer ganzen Reihe von Messdienern in seinen acht Pfarreien. "Sie stehen auf dem Plan für die Sonntagsmesse, sind aber gleichzeitig bei einem Fußballspiel aufgestellt oder sollen mit ihrem Musikverein ein Frühschoppenkonzert geben." Wo immer sie sich auch abmeldeten, gebe es Schwierigkeiten. Bei den Erwachsenen sei es ähnlich: Als Familie den Sonntagsgottesdienst gemeinsam zu besuchen, scheitere zuweilen auch daran, dass der Vater eine Feuerwehrübung habe oder die Mutter zum Dienst bei einer Festveranstaltung eingetragen sei.

Rupps Beobachtung, dass viele Veranstaltungen sonntags um 10 Uhr oder noch früher beginnen, war für den 38-jährigen Priester - seit 2004 in der Eifel und zuständig für die Pfarreien Brockscheid, Darscheid, Demerath, Gillenfeld, Mehren, Schalkenmehren, Strohn und Strotzbüsch - Anlass, Bürgermeister Klöckner einen Brief zu schreiben. Die Verbandsgemeindeverwaltung sei für die Genehmigung von Veranstaltungen zuständig, und sie sei das Ordnungsamt, erklärt Carsten Rupp seinem Adressaten. Der Gesetzgeber habe den Vormittag von Sonn- und Feiertagen unter Schutz gestellt (siehe Extra). "Doch kaum einer erinnert und hält sich mehr daran", klagt der Pfarrer. Nicht aus bösem Willen, eher aus Gedankenlosigkeit oder Gewohnheit machten getaufte Christen ihrer Kirche Konkurrenz, wenn sie den Sonntagsgottesdienst bei der Planung von Festveranstaltungen außer Acht ließen.

"Meine Sorge ist, dass das Gesetz abgeschafft wird, wenn es so weitergeht wie bisher", meint Rupp. Dabei sollte doch gelten: Gleichzeitig Messdiener und Musikvereinsmitglied oder Feuerwehrmann und Familiengottesdienstbesucher zu sein, müsse möglich bleiben. Gerade auf dem Land werde betont, dass die Kirche im Dorf bleiben müsse. "Dann sollte auch der Sonntagvormittag als Gottesdienstzeit geschützt sein", lautet Rupps Folgerung. Das Gesetz nehme noch 11 Uhr als Ende des Gottesdienstes an. "Das trifft heute meist nicht mehr zu. 11 Uhr ist an vielen Orten mitten im Hochamt", sagt der Pfarrer und schlägt daher 12 Uhr als Beginn von sonntäglichen Veranstaltungen vor. Erste Reaktionen auf seinen Appell hat Rupp bereits erhalten: Bürgermeister Klöckner habe ihm mitgeteilt, dass er den Brief an alle Ortsbürgermeister der VG Daun mit der Bitte um Beachtung weitergeleitet habe. Klöckner ist derzeit im Urlaub und für eine Stellungnahme nicht erreichbar. EXTRA Im Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Juli 1970 heißt es unter Paragraf 5: "An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören kann. Insbesondere sind verboten: 1. öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, so weit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen; 2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt; 3. sportliche und turnerische Veranstaltungen." (bb)

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