Landgericht fällt Urteil Haftstrafe für Raubtat aus Rache nach Rauswurf

Schutz/Trier · Wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und Diebstahl hat das Landgericht Trier einen 46-Jährigen zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt.

  Das Landgericht Trier befand den Mann   für schuldig.

Das Landgericht Trier befand den Mann für schuldig.

Foto: dpa/Volker Hartmann

Tatort war der kleine Vulkaneifelort Schutz bei Daun, wo der Angeklagte vom 25, August bis 1. Dezember 2019 im Anwesen eines 65-Jährigen wohnte, dem er auch bei der Hausrenovierung geholfen hatte. Allerdings ist es zwischen dem Hausherrn und dem Mitbewohner bald zu erheblichen Spannungen gekommen (der TV berichtete).

Am ersten Prozesstag hatte der 65-Jährige, der als Tatopfer als Nebenkläger auftrat, den Angeklagten als jähzornig und unberechenbar geschildert. Er wollte ihn schon nach einigen Wochen wieder aus dem Haus haben, doch der „Gast“ weigerte sich zu gehen. Erst am 1. Dezember zog der Angeklagte im Streit und unter Drohungen davon, um genau 21 Tage später in Schutz eine Art Racheüberfall zu starten.

An zwei Verhandlungstagen hat die Dritte Große Strafkammer den Sachverhalt ausführlich geprüft. Am Ende kommt das Gericht zu dem Schluss, dass sich das Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Inhalt der Anklageschrift deckt.

Danach hatte der Angeklagte am 22. Dezember gegen die Haustür gebollert. Sein ehemaliger Gastgeber öffnete einen Spaltbreit die Tür – „das war mein Fehler“ – und wurde vom Angreifer ins Innere gedrückt. Dort schlug er sofort mit den Fäusten auf den Älteren ein und verlangte die Herausgabe seiner Ausweispapiere und Kleidungsstücke. Unter dem Vorwand, die Sachen seien im Nebenhaus, konnte sich das verletzte Tatopfer entfernen, um von draußen die Nachbarin anzurufen, die wiederum die Polizei alarmierte. Danach ging der Bewohner wieder ins Haus zurück, weil er um seine Katzen fürchtete.

Nun wurde er dort vom Angeklagten mit einem Obstmesser aus der Küche, einem Schraubendreher und einer Metallgussfigur bedroht. Der forderte nun „alles Geld im Haus“, woraufhin ihm der Überfallene rund 200 Euro gab. „Ich wollte ihn damit beruhigen. Dann ist er verschwunden, und mein iPhone hat er auch noch mitgenommen“, sagt er als Zeuge.

Mit einem großen Polizeiaufgebot wurde der Angeklagte schließlich in einem nahen Feld entdeckt, als er sich gerade die Pulsadern aufschneiden wollte. Es war, wie er selbst sagt, sein zweiter Suizidversuch. Ein halbes Geständnis hatte der 46-Jährige am ersten Verhandlungstag abgelegt. Allerdings wollte ihm die Kammer nicht alles abkaufen.

Etwa, dass die bei ihm gefundenen rund 200 Euro von seiner Freundin stammen sollten. Tatsächlich hatte ihm die als Zeugin gehörte Frau Anfang Dezember 300 Euro gegeben. Wenig glaublich aber, dass der völlig mittellose Mann davon am 22. Dezember noch 200 Euro übrig gehabt haben soll. Und auch die Geschichte vom Messer wirft Fragen auf: Angeblich hatte der Beschuldigte es nur in die Tasche gesteckt und das Opfer nicht damit bedroht, weil „ich damit anschließend Selbstmord begehen wollte“.

Kommentar des Vorsitzenden Richters Armin Hardt: „Dann hat er also schon während der Tatausführung seinen eigenen Selbstmord geplant. Völlig absurd!“ Staatsanwältin Susanne de Renet und der Vertreter der Nebenklage, Rechtsanwalt Hans-Josef Ewertz, stimmen dem zu.

Beide sehen eine besonders schwere räuberische Erpressung (Geld gefordert mit Waffen), Körperverletzung (Schläge/Tritte) und Diebstahl (Handy) als erwiesen an. Die Staatsanwältin beantragt zwei Jahre und neun Monate Haft, der Nebenklagevertreter fordert sogar drei Jahre und sechs Monate Haft.

Verteidigerin Rony Thill bittet um ein mildes Urteil. Sie geht wie auch die beiden Vorredner von einem minder schweren Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung aus.

Das klingt für Laien paradox, doch kann der Strafrahmen gemildert werden, wenn beim Angeklagten die Milderungsgründe die Erschwernisgründe überwiegen. Milderungsgründe in diesem Fall: geringe Beute, Opfer nur leicht verletzt, Teilgeständnis, der Täter war in finanzieller Not und hatte tatsächlich für das spätere Opfer zahlreiche Arbeiten geleistet, ohne entlohnt worden zu sein, keine Vorstrafen.

In der Urteilsbegründung betont der Vorsitzende an einer Reihe von Punkten zudem die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Betroffenen, die von der Verteidigerin zuvor in Frage gestellt wurden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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