Paragraf 26 gegen Paragraf 9

NEROTH/DAUN. (bl) Unser Bericht zu den roten Fußgängermarkierungen an Kreiseln ( TV vom 24. März) hat eine Diskussion über die rechtlichen Grundlagen angestoßen.

In einem Brief an die Redaktion widerspricht Hans-Jürgen Buhrkeaus Neroth der Auffassung der Dauner Kreisverkehrswacht, nach derAutofahrer beim Ausbiegen aus einem Kreisel bei Fußgängernobligatorisch zu halten haben. "Der Autofahrer hat erst dann zuhalten, wenn Fußgänger bereits die Fahrbahn betreten haben, umdie Straße zu überqueren. Fußgänger haben beim Überqueren derFahrbahnen vor beziehungsweise hinter dem Kreisel Wartepflicht.Haben sie die Straße bereits zur Hälfte überquert, müssen sie aufdem Mittelstreifen warten, bis die Straße frei ist", argumentierter. Buhrkes Begründung: Das Fahren in einem Kreisverkehr sei nicht gleichzusetzen mit dem Fahren auf einer vorfahrtberechtigten Straße. Wolle der Autofahrer hier nach rechts abbiegen, so hätten Fußgänger, die die Straße, in der das Auto einbiegen will, überqueren wollen, Vorrecht.

Anders verhalte es sich laut Buhrke, ehemals Verkehrserzieher für Schüler, auf Fußgängerüberwegen (Paragraf 26 Straßen-Verkehrs-Ordnung (STVO). Dort heißt es in Absatz 1: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten." Die roten Markierungen an Kreiseln zeigen laut Buhrke den Fußgängern die günstigste Stelle zum Überqueren der Straße. Sie seien kein Fußgängerweg im Sinne des Paragrafen 26.

Horst Krämer, Geschäftsführer der Kreisverkehrswacht und Verkehrserzieher, verteidigt hingegen seine Angaben und verweist dazu auf Paragraf 9 der STVO. Danach sei das Abbiegen aus dem Kreisverkehr heraus ein "ganz normales Abbiegen." Krämer: "Dabei muss der Fahrzeugführer auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen, notfalls muss er warten."

Krämer: Mögliche Geldbuße stützt Wartepflicht für Autos

Wörtlich heißt es in Absatz drei des Paragrafen 9: "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. ... Auf Fußgänger muss er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muss er warten."

Dieser Abschnitt beinhalte das Vorrecht des Fußgängers. Das werde auch dadurch gestützt, dass ein Verstoß gegen die Vorschrift mit einer Geldbuße von 40 Euro belegt werde.

Krämer: "Wäre es dem Fahrzeugführer freigestellt nur notfalls zu warten, oder hätte der Fußgänger kein Vorrecht, darf das auch kein Geld kosten. Es besteht für Fußgänger an Kreuzungen oder Einmündungen keine generelle Wartepflicht. Ob der Fußgänger dort zuerst gehen darf, regelt sich aus den Vorschriften für die abbiegenden Fahrzeugführer."

Der Paragraf 25 der STVO, der das Verhalten von Fußgängern regelt, tue dies nur in Bezug auf bestimmte Wege. Wartepflichten seien dort nicht angesprochen.

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