Streit um Abschusszwang geht weiter

Daun/Koblenz · Weil ihm die Kreisjagdbehörde eine Mindestabschussquote für Rotwild auferlegen wollte, hatte ein Jagdpächter aus dem Revier Birgel gegen den Vulkankreis geklagt (der TV berichtete). Das Trier er Verwaltungsgericht gab dem Jäger Recht. Nun beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Fall.

Daun/Koblenz. Am Anfang stand 2013 ein waldbauliches Gutachten über den Zustand der Bäume im betroffenen Birgeler Jagdrevier. Ergebnis des Gutachtens: Der Verbiss- und Schälschaden durch Rotwild sei dort so hoch, dass das waldwirtschaftliche Betriebsziel gefährdet werde. Und dies mit steigender Tendenz. Kreisjagdmeister Ulrich Umbach im August vergangenen Jahres auf TV-Anfrage: "Über drei Prozent der Bäume sind dort schon von Hirschen angefressen worden und im Bestand gefährdet."
Die Kreisjagdbehörde wollte daraufhin den betreffenden Jagdpächter durch einen Mindestabschussplan zur verstärkten Jagd auf das Rotwild verpflichten. Der aus Nordrhein-Westfalen stammende Jäger wandte dagegen ein, dass sein Revier in einem sogenannten Rotwildrandgebiet liege. Nur vereinzelt treffe man dort auf durchziehende Tiere. Allein schon wegen dieses geringen Bestandes könne er die Abschussverpflichtung nicht erfüllen.
Im vergangenen Jahr zog der Jagdpächter, der namentlich nicht genannt werden will, vor das Verwaltungsgericht (VG) Trier, um die Verfügung für rechtswidrig erklären zu lassen. Dieser Abschussplan sei ungenügend abgewogen und begründet. Die besonderen Bedingungen seines Reviers seien von der Behörde völlig außer Acht gelassen worden, erklärte der Jäger im August 2014 vor dem VG Trier. Sein Anwalt Stephan Hertel sah den Kardinalfehler im entsprechenden Mindestabschuss-Passus des rheinland-pfälzischen Jagdgesetzes. Da werde einfach nach dem Gießkannenprinzip vorgegangen, ohne Rücksicht auf die örtlichen Besonderheiten des jeweiligen Reviers. Hertel: "Was Rheinland-Pfalz mit dem Jagdgesetz geschaffen hat, ist handwerklich schlecht."
Die Trierer Verwaltungsrichter gaben dem Kläger Recht. Die Jagdbehörde habe den aktuellen Rotwildbestand in dem betreffenden Jagdbezirk nicht ausreichend ermittelt, so das Gericht. Daher sei es nicht erkennbar, wie der betroffene Pächter bei dem geringen Rotwildbestand die ihm auferlegte Abschusspflicht erfüllen könne.
Gegen das Urteil legte der Vulkaneifelkreis Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz ein. Die Begründung der Jagdbehörde: Die festgestellten Verbiss- und Schälschäden lassen auf einen hohen Rotwildbestand schließen. Das Landesjagdgesetz lasse der Verwaltung daher keinen Handlungsspielraum. Die Abschussquote müsse gegenüber den bestehenden Festlegungen erhöht werden.
Die Verhandlung findet am heutigen Mittwoch, 10.15 Uhr, im Saal E009 des OVG Koblenz, Deinhardpassage, statt.

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