Pandemie Inzidenz in der Vulkaneifel zu hoch: Corona-Regeln werden verschärft
Daun · Seit wenigen Tagen gelten bereits in fast der ganzen Region die Corona-Regeln bei einer dauerhaft erhöhten Inzidenz. Nun kommen die Maßnahmen auch auf den Kreis Vulkaneifel zu.
Nach Auskunft des Landesuntersuchungsamtes (LUA) Rheinland-Pfalz hat die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Vulkaneifel an drei Tagen in Folge den Schwellenwert von 35 überschritten. Am Samstag, 28.08. lag der Wert bei 37,9, am Sonntag, 29.08.2021 bei 56,1 und am heutigen Montag, 30.08.2021 bei 54,4. Damit treten ab Mittwoch, 01. September 2021, 0:00 Uhr die in der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für diesen Fall vorgeschriebenen Regelungen auch im Landkreis Vulkaneifel in Kraft.
Verschärfte Corona-Regeln in der Vulkaneifel: Das gilt ab Mittwoch
Folgende Änderungen gelten damit ab Mittwoch, 01. September 2021, 0:00 Uhr:
- Veranstaltungen (Sport- und Kulturveranstaltungen, Kirmes, Volksfeste, Messen, Spezial- und Flohmärkte) dürfen im Freien nur mit maximal 500 Personen stattfinden, in geschlossenen Räumen nur noch mit maximal 350 Personen. Es gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen die uneingeschränkte Testpflicht.
- Bei so genannten körpernahen Dienstleistungen (z.B. Frisör, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios oder Massagesalons) gilt eine Testpflicht. Ausgenommen von dieser Testpflicht sind Reha-Sport, Funktionstraining und medizinische Dienstleistungen.
- Ebenso gilt die Testpflicht vor einem Restaurantbesuch (Innenbereich) oder bei Kulturveranstaltungen (Innenbereich).
- Eine Testpflicht gilt auch in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen und Jugendherbergen. Neu ist: Gäste müssen nun ab Mittwoch zusätzlich alle 72 Stunden einen weiteren Test vorlegen.
- Ebenso gilt die Testpflicht im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen, in Spielhallen und Spielbanken, im Innenbereich von zoologischen Gärten, Tierparks o.ä. sowie im Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten.
- In den Schulen wird Präsenzunterricht gehalten. Es gilt aber eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer auch während des Unterrichts gemäß § 12 Abs. 3 der 25. CoBeLVO.
Wer ist von den Maßnahmen der Corona-Verordnung ausgenommen?
Ausgenommen von der Testpflicht in den o.a. Punkten sind nachweislich vollständig geimpfte Personen, genesene Personen sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Schülerinnen und Schüler.
Zielwert: Vulkaneifel muss drei Tage unter Inzidenz von 35 bleiben
Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie können nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes erst aufgehoben werden, wenn die vom Landesuntersuchungsamt festgestellte Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter dem Schwellenwert von 35 liegt.
Die vollständige aktuell gültige 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sowie weitere Informationen finden Sie unter corona.rlp.de