Medizin Wann darf ein todkranker Mensch freiwillig aus dem Leben scheiden?

Trier/Luxemburg · Auch in der Region müssen sich Ärzte oft mit dem Thema Sterbehilfe auseinandersetzen. Gesetz setzt Medizinern enge Grenzen. In Luxemburg ist Rechtslage anders.

Wann darf ein todkranker Mensch freiwillig aus dem Leben scheiden?
Foto: dpa/Patrick Seeger

Acht Schwerkranke sind im vergangenen Jahr in Luxemburg mit der Hilfe von Medizinern gestorben. Sie haben sich für aktive Sterbehilfe oder, wie es im Nachbarland heißt, Euthanasie, entschieden.

Seit 2009 ist im Großherzogtum Sterbehilfe oder Beihilfe zum Suizid gesetzlich erlaubt. 71 Menschen, in den meisten Fällen unheilbar an Krebs Erkrankte, haben seitdem diesen Weg gewählt, um aus dem Leben zu scheiden. Fast alle seien zu Hause gestorben, oft in Anwesenheit ihrer engsten Verwandten und Freunde, sagt Palliativmediziner Maurice Graf. Er selbst habe schon Sterbehilfe geleistet, so Graf bei einer Veranstaltung der Bezirksärztekammer Trier.

Neben Luxemburg ist das Töten auf Verlangen auch in Belgien und den Niederlanden erlaubt. In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten. Verabreiche der Arzt einem Patienten ein Medikament, das das dazu führt, dass dieser stirbt, mache sich der Mediziner strafbar, sagt der Trierer Rechtsanwalt Friedemann P. Ulbrich. Nicht strafbar hingegen sei die Teilnahme an einem, von einem Patienten freigewählten Suizid, so wie auch Selbsttötung an sich in Deutschland nicht unter Strafe stehe.

 Das Bundesverwaltungsgericht hat gerade erst entschieden, dass in Deutschland nur schwerkranke Menschen in extremen Notlagen einen Anspruch auf ein tödliches Medikament für einen Suizid haben. Gesunden Patienten bleibt der Zugang dagegen versperrt. Auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich derzeit mit dem Thema Sterbehilfe. Schwerkranke, Ärzte und Suizidhelfer haben dagegen geklagt, dass im Strafgesetzbuch seit Ende 2015 die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt wird.

Wie schmal der Grad für Mediziner ist, zeigte sich deutlich bei der Veranstaltung in Trier. Was denn sei, fragte der frühere Chefarzt der Palliativmedizin und Schmerztherapie im Trierer Mutterhaus, Franz-Josef Tentrup, wenn ein unheilbarer, dem Tode geweihter Kranker die Nahrungsaufnahme durch eine Magensonde verweigere. Wenn ein Patient dem Arzt einen Eingriff untersage und dann sterbe, sei das keine aktive Sterbehilfe und damit auch nicht strafbar, sagt der Anwalt. Passive Sterbehilfe verstoße auch nicht gegen die ärztliche Berufsordnung.

Auch Johannes Brantl, Direktor der theologischen Fakultät Trier, hält diese Form der Sterbehilfe, bei der der Arzt nicht durch Verabreichung eines todbringende Medikaments den Tod des Patienten herbeiführe, sondern durch passive Hilfe, für „moralisch vertretbar“. „Kein Mensch“, sagt Brantl, „muss brutale Schmerzen aushalten, nur um ein paar Tage länger zu leben.“ Oft sei es besser, auf „therapeutischen Übereifer“ bei todkranken Patienten zu verzichten. So sei eine Magensonde häufig nicht medizinisch notwendig.

Sterbehilfe sei auf der Palliativstation, wo die Todkranke etwa mit Schmerzmitteln behandelt werden, um die Qualität ihres verbleibenden Lebens zu verbessern, durchaus ein Thema, sagt Lorenz Fischer, Chefarzt für Schmerztherapie und Palliativmedizin im Mutterhaus. In einer Wochen hätten drei Patienten auf seiner Station nach Tötung auf Verlangen gefragt. Er geht davon aus, dass jährlich 100 Krebspatienten in der Region Suizid begehen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort