500 Euro fehlen: Bank wirft Azubi raus

Trier · Durfte die Volksbank Eifel Mitte einem Auszubi kündigen, der verdächtigt wird, Geld unterschlagen zu haben? Darüber entscheidet am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht. Die beiden Vorinstanzen hatten der Bank recht gegeben.

Trier. Der Streit dreht sich um ein Bündel mit zehn 50-Euro-Scheinen. Dieses Geld soll der damals 21-jährige Azubi an einem Montag im Juni 2011 unterschlagen haben. An diesem Tag öffnete der angehende Bankkaufmann die zuvor von Kunden eingeworfenen Tresorkassetten, um das Geld zu zählen und zu bündeln. Dass zwischen dem Ist und Soll eine Differenz bestand, fiel später der Landeszentralbank auf, die darüber auch die betroffene Volksbank informierte.Schneller Verdacht


Der Verdacht fiel offenbar schnell auf den Auszubildenden, der von den Bankverantwortlichen zu einem Gespräch gebeten wurde. Mehrere angesetzte Termine platzten. Nachdem das Gespräch gut einen Monat nach dem vermeintlichen Diebstahl schließlich doch stattgefunden hatte, waren sich die Banker so gut wie sicher, den Schuldigen gefunden zu haben.
Schon tags drauf flatterte nämlich dem Azubi die fristlose Kündigung ins Haus. "Da Sie das Geld alleine gebündelt haben und es kaum vorstellbar ist, dass die Geldscheine, nachdem sie von Ihnen gezählt wurden, auf einem anderen Wege abhandengekommen sind, besteht der dringende Verdacht, dass Sie sich diese angeeignet haben", heißt es in dem Kündigungsschreiben. Ein Vorwurf, den der junge Mann bis heute bestreitet. Nach seinen Angaben kommen noch mehrere andere Personen infrage, die das Geld aus den Nachttresoren an sich genommen haben könnten.
Der fristlos Gekündigte nahm sich einen Anwalt, der Fall landete erst vor dem Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer, dann vor dem Trie rer Arbeitsgericht. Dort allerdings wurde die Klage gegen die Bank im September 2012 abgewiesen. Tenor des Urteils: Die fristlose Kündigung sei in Ordnung, gegen den gefeuerten Azubi "bestehe der dringende, durch Indizien erhärtete Verdacht", die 500 Euro gestohlen zu haben. Auch vor dem Landesarbeitsgericht kassierte der Azubi eine Niederlage.
Tenor: Der Bank könne "aufgrund des dringenden Tatverdachts jede weitere Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden". Hinzu komme, dass der junge Mann wegen regelmäßiger Spielhallenbesuche sein Konto überzogen und die Berufsschule mehrmals geschwänzt habe.
Machte die Bank Fehler?
Mit dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt befasst sich heute schon das dritte Gericht mit dem inzwischen fast vier Jahre zurückliegenden Fall. Der Rechtsanwalt des geschassten Azubis, Reinhold Nelles, stützt sich in seiner Argumentation vor allem auf die Fehler, die der Bank unterlaufen seien. So hätten die Bankverantwortlichen den Azubi zwar angehört, allerdings sei er im Vorfeld nicht auf das Thema hingewiesen worden und auch nicht auf die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Darüber hinaus sei die Bank ihren Dokumentationspflichten nicht nachgekommen, sagte Nelles dem TV.
Ob der Anwalt mit dieser Argumentation Erfolg hat, wird sich heute zeigen. Falls ja, muss die Bank mit einer Schadenersatzklage rechnen. Der heute 25-jährige Ex-Azubi hat mit dem Thema Banklehre inzwischen abgeschlossen. "Er studiert", sagt sein Anwalt. Von den Bankverantwortlichen wollte sich auf Anfrage unserer Zeitung niemand zu dem Thema äußern. Auch nicht zu der Frage, ob sie wegen des offenbar gestohlenen Geldes Anzeige erstattet haben.
"Die Bank hat keine Schritte unternommen, um die 500 Euro von unserem Mandanten zu erhalten", sagt Anwalt Reinhold Nelles.Extra

Bei einer Verdachtskündigung kündigt der Arbeitgeber nicht aufgrund eines erwiesenen Fehlverhaltens, sondern weil er den Arbeitnehmer verdächtigt, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Die Verdachtskündigung kann unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder, wie im vorliegenden, schwerwiegenden Fall, auch als fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Vor der Kündigung muss der Arbeitnehmer zu den Vorwürfen angehört werden. Stellt sich später heraus, dass der gekündigte Arbeitnehmer unschuldig ist, hat er einen Wiedereinstellungsanspruch. sey

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