Arbeitnehmer mit Handicap melden

Trier · Für Arbeitgeber besteht die Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern. Bis März müssen sie ihre Beschäftigungsdaten bei der Agentur für Arbeit melden.

Trier. Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber) sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2014 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, haben Anfang Januar 2015 das Bearbeitungsprogramm Rehadat-Elan auf CD-Rom erhalten. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Zusendung erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter <%LINK auto="true" href="http://www.rehadat-elan.de" class="more" text="www.rehadat-elan.de"%> anzufordern.
Bei Fragen informiert die kostenlose Servicenummer 0800-4555520. red

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