Aufschlag für die Kinder

TRIER. (wie) Scheidungskinder erhalten vom 1. Juli an mehr Geld. Ab dann gilt die neue Düsseldorfer Tabelle, an der sich Richter bei der Festlegung der Unterhaltszahlungen orientieren.

Gute Nachrichten für Alleinerziehende: Vom 1. Juli an erhalten sie rund sechs Prozent mehr Unterhalt für ihre Kinder. Ab dann gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie ist bei Scheidungen die Richtschnur zur Festlegung der Unterhaltszahlungen, hat aber keine Gesetzeskraft. Die Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf erarbeitet wird, beruht auf Gesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Hinzu kommen bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts Ergebnisse einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten. Die letzte Anpassung der Tabelle liegt zwei Jahre zurück. "Das war ein notwendiger Schritt", kommentiert die Trierer Fachanwältin für Familienrecht Martina Prechtl die Erhöhung der Unterhaltszahlungen. Die neuen Sätze gelten für alle Scheidungsfälle vom 1. Juli an. Auch Altregelungen können, laut Martina Prechtl davon profitieren, wenn eine automatische Anpassung an die Düsseldorfer Tabelle vorher vereinbart wurde. Gab es jedoch vorher keine Vereinbarung, kann sie notfalls vor Gericht noch erstritten werden. Das Geld steht immer dem Elternteil zu, das das Sorgerecht für die Kinder hat. Neben dem Unterhalt erhält dieser Elternteil auch das Kindergeld (je 154 Euro pro Monat für das erste bis dritte Kind, ab dem vierten Kind je 179 Euro). Das Kindergeld wird bei der Unterhaltszahlung bei bis zu drei Kindern jedoch nur bis maximal 77 Euro angerechnet. Bei vier und mehr Kindern sind es maximal 89,50 Euro. Die Unterhaltszahler dürfen aber nicht unbegrenzt zur Kasse gebeten werden. Sie können einen notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) geltend machen. Dieser beträgt bei Arbeitslosen und Rentnern monatlich 730 Euro, bei Arbeitnehmern 840 Euro. Die Zahlungen an die Kinder dürfen also nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige weniger als diesen Selbstbehalt pro Monat hat. Für Kinder, die studieren und nicht mehr bei dem betreuenden Elternteil wohnen, empfiehlt das Oberlandesgericht Düsseldorf einen monatlichen Unterhalt von 600 Euro. Macht ein Kind eine Lehre und wohnt bei einem Elternteil, kann die Ausbildungsvergütung zumindest teilweise auf den Unterhalt angerechnet werden. Die Düsseldorfer Tabelle gilt nicht automatisch für Besserverdiener. Unterhaltspflichtige, die mehr als 4800 Euro netto monatlich verdienen, fallen aus der Tabelle raus. Sie müssen individuelle Vereinbarungen treffen, die sich aber an den Zahlen des Düsseldorfer Gerichtes orientieren können.

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