Ausländische Gewinne nicht einfach einstreichen
Das Finanzamt Trier ist einmal mehr mit der besonderen Situation im Grenzgebiet zu Luxemburg beschäftigt. Es geht dabei um deutsche Anleger, die sich an luxemburgischen Firmen beteiligen. Handwerker, die mit ihrem Stammhaus in der Region eine Zweigstelle im Großherzogtum eröffnen, sind dabei eigentlich nie ein Problem.
Trier/Luxemburg. Über 200 000 Euro an Steuer-Mehreinnahmen hat das Finanzamt Trier durch die Überprüfung von Steuerpflichtigen aus der Region eingenommen, die ihre Firmenbeteiligungen in Luxemburg nicht korrekt dem Finanzamt gemeldet haben. "Das ist ein Anfang", sagt der Pressesprecher des Finanzamtes Trier, Jost Löns, dem TV auf Anfrage.
Unter diese Kategorie fallen so gut wie nie Handwerker und Unternehmer aus der Region, die hier einen Betrieb führen und sich mit einer Filiale in Luxemburg angesiedelt haben. "Diese Fälle sind alle klar und offensichtlich und gemeldet", erklärt Löns. Vielmehr gehe es bei den Überprüfungen um deutsche Investoren, die sich Geschäftsbeteiligungen an GmbHs (SRAL) oder an Aktiengesellschaften (SA) gesichert haben. Seitdem das Finanzamt die Überprüfungen 2012 begonnen hat, hat sich die Zahl der Fälle mit tatsächlich festgestellten Auslandsbeteiligungen fast verdoppelt und liegt inzwischen bei 740. Rund die Hälfte der Fälle ist inzwischen von den Finanzbeamten aufgearbeitet.
Zusätzlich wurden bei 26 Anteilseignern nicht erklärte Gewinnausschüttungen und Geldzuflüsse aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen in Höhe von rund drei Millionen Euro festgestellt. Löns: "Es handelt sich dabei ausschließlich um Firmenbeteiligungen in Luxemburg. In 16 dieser Fälle sind für die Anteilseigner neue, inzwischen bestandskräftige Steuerbescheide erlassen worden." Die steuerlichen Mehreinnahmen lägen bis jetzt bei 211 000 Euro. In den übrigen Fällen würde der Sachverhalt noch weiter ermittelt.
Warum müssen Anleger zahlen? Die Steuerpflicht für Deutsche hat seine Ursache in dem sogenannten Welteinkommens prinzip. Für seine Anteile an luxemburgischen Unternehmen bezahlt der Investor 15 Prozent Kapitalertragsteuer im Großherzogtum. Liegt sein Steuersatz in Deutschland über 15 Prozent, wird sein Unternehmensgewinn an seinem Wohnort noch einmal beim deutschen Finanzamt mit der Differenz versteuert.
Also: Liegt der deutsche Steuersatz bei 40 Prozent, fallen hier noch einmal weitere 25 Prozent Steuer auf den Beteiligungsgewinn an.
Offiziell gilt: Um eine vollständige Erfassung von Gewinnen im Ausland zu gewährleisten und Steuerhinterziehung einzudämmen, hat der Gesetzgeber eine Meldepflicht für den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen im Ausland geschaffen. Löns: "Obwohl ein Verstoß gegen diese Meldepflicht mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden kann, haben in der Vergangenheit nur wenige Steuerpflichtige die erforderlichen Informationen an das Finanzamt weitergegeben."