Arbeit/Soziales Beschäftigte haben die Wahl

Trier · In den kommenden Wochen ist in vielen Betrieben in der Region Wahlzeit. Denn von Anfang März bis Ende Mai können die Beschäftigten in vielen Unternehmen ihre Arbeitnehmervertretung wählen.

2014, bei der letzten Wahl, konnten rund 40 000 Arbeitnehmer in der Region Trier ihren Betriebsrat wählen. Die Wahlbeteiligung lag bundesweit bei 76,9 Prozent und damit höher als bei der Bundestagswahl im gleichen Jahr (76,2 Prozent).

Historisch betrachtet hat die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung in Deutschland eine lange Tradition. Bereits in der Weimarer Republik wurden die Rechte erstmals festgemacht – 1920 wurde das Betriebsrätegesetz ins Leben gerufen. Und nach dem Zweiten Weltkrieg wurde bereits 1952 das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verabschiedet. Alle vier Jahre sind in der Regel Unternehmen mit einem Betriebsrat aufgerufen, ihre Vertreter neu zu wählen.

James Marsh, DGB-Geschäftsführer der Region Trier, nennt Betriebsratswahlen einen Pfeiler der Demokratie und der Sozialen Marktwirtschaft: „Ob Arbeitsschutzgesetze, Arbeitszeitregelungen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen: Betriebsräte achten darauf, dass sie umgesetzt werden und setzen sich für die Beschäftigten ein. Sie stehen für Solidarität, Demokratie – und für Kampfgeist.“ Die Betriebsräte seien  die demokratisch legitimierten Vertretungen der Beschäftigten. Marsh: „Ich hoffe, dass möglichst viele Kolleginnen und Kollegen von ihrem demokratischen Recht Gebrauch machen.“

Für Reiner Hoffmann, DGB-Bundesvorsitzender, ist die Mitbestimmung „ein Instrument der innerbetrieblichen Demokratie, das nicht hoch genug geschätzt werden kann. Mit der Digitalisierung müssen Beschäftigte zunehmend mehr Verantwortung tragen, wann, wo und wie sie arbeiten, also brauchen sie auch mehr und bessere Rechte für den Arbeitsalltag. Und sie brauchen Betriebsräte, die sich dafür einsetzen, dass diese Rechte auch umgesetzt werden. Die Mitbestimmung ist der zentrale Baustein für die Zukunft der modernen Arbeitsgesellschaft.“

Wichtige Fragen rund um die Betriebsratswahlen:

Betriebsräte können in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet werden.

Wie funktioniert die Wahl? Die Durchführung und Organisation  übernimmt der Wahlvorstand, den wiederum bestellt der Betriebsrat. Die Kosten für die Wahl trägt der Arbeitgeber. Wie das Verfahren genau abläuft und welche Fristen dabei gelten, hängt von der Unternehmensgröße ab: Für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern gibt es ein vereinfachtes Verfahren, für größere Betriebe gilt das sogenannte normale Wahlverfahren.

Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer, die dem Betrieb angehören. Dies gilt also auch für Teilzeitbeschäftigte, befristet Angestellte oder Aushilfskräfte. Sogar Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb bleiben. Praktikanten, freie Mitarbeiter oder Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit dürfen dagegen nicht zur Wahl gehen.

Wer darf gewählt werden? In das Gremium dürfen alle Mitarbeiter, die den Betriebsrat wählen dürfen und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören, auch gewählt werden (passives Wahlrecht). Stichtag dafür ist der letzte Tag der Betriebsratswahl. Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn der Betrieb selbst noch keine sechs Monate existiert. Und Leiharbeitnehmer dürfen sich nicht in den Betriebsrat wählen lassen – nur in den ihrer Leiharbeitsfirma.

Wie groß ist das Gremium? Das hängt ganz von der Größe der Firma ab. Bei fünf bis 20 Mitarbeitern gibt es einen Betriebsrat, von 21 bis 50 sind es drei Mitglieder, 51 bis 100 Beschäftigte bedeuten fünf Betriebsratsmitglieder, bei 101 bis 200 gehören dem Betriebsrat sieben Mitglieder an. Je mehr Mitarbeiter, desto größer der Betriebsrat. Die Wahlen sind alle vier Jahre.

Kann es in jedem Unternehmen einen Betriebsrat geben? Ja – wenn der Betrieb groß genug ist. Einen Anspruch auf Gründung eines Betriebsrats gibt es, wenn der Betrieb mindestens fünf volljährige Arbeitnehmer ständig beschäftigt und drei von ihnen wählbar sind. Die Mitarbeiter können dann zu einer Betriebsversammlung einladen und dort einen Wahlvorstand gründen.

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