evtl. falls urteil - bgh zu autosicherheit

Karlsruhe · Wer ein neues Auto kauft, darf selbst bei einem sehr kleinen Mangel wie einem Lackschaden die Annahme verweigern. Der Makel gibt einem das Recht, den Wagen solange nicht zu bezahlen, bis der Schaden behoben ist.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. In dem Fall hatte der Käufer für 21 500 Euro einen importierten Fiat bestellt. Als ihm dieser wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle.
Der Händler bot einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein. Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen. Auf den Kosten dafür bleibt er sitzen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur "in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko" zu veranlassen hat (Az.: VIII ZR 211/15).
Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäufer alles tun, um auch ein nur gelegentlich auftretendes Problem zu finden und zu beheben. Andernfalls kann der Käufer den Wagen ohne jede Frist zurückgeben. Auch das hat der BGH mit einem Urteil vom Mittwoch klargestellt. In dem Fall hatte sich bei einem gebrauchten Volvo kurze Zeit nach der Übergabe mehrfach das Kupplungspedal verklemmt. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien alles in Ordnung zu sein. Er schickte den Kunden deshalb mit dem Auto wieder nach Hause. Das sei bei einem solchen Mangel nicht zumutbar, entschieden die Richter. (Az.: VIII ZR 240/15). red/dpa

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