Fehler durch Mensch und Elektronik

Düsseldorf · Wer den Berechnungen des Finanzamtes blind vertraut, verschenkt bares Geld, denn jeder fünfte Steuerbescheid ist fehlerhaft. Worauf Steuerzahler achten sollten - und wann der Widerspruch lohnt.

Düsseldorf. Ab die Post und endlich weg damit. So denken wohl viele Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst gemacht und dafür mühsam Belege sortiert und Formulare ausgefüllt haben. Doch wenn nach einigen Wochen der Steuerbescheid vom Finanzamt kommt, sollten sie noch einmal eine Kopie der Steuererklärung hervorholen und sich in Ruhe damit beschäftigen.
Einen großen Vorteil beim Prüfen des Steuerbescheids haben diejenigen Steuerzahler, die ihre Steuererklärung elektronisch mit einer Steuersoftware erstellt haben, denn diese hat bereits berechnet, wie hoch eine Steuererstattung oder -nachzahlung ausfallen müsste.
Zeile für Zeile durchgehen


"Wenn der Betrag auf dem Steuerbescheid mit der Berechnung des Programms übereinstimmt, muss der Steuerzahler eigentlich nicht mehr viel nachprüfen", sagt Steuerberater Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern.
Doch das ist keinesfalls die Regel. Schätzungen gehen davon aus, dass mindestens jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft ist. "Seit die Daten der Krankenkassen oder anderer Versicherer elektronisch an die Finanzämter übermittelt werden, kann es hier vermehrt zu Fehlern kommen", sagt Isabel Klocke, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler (BdSt). So könne es beispielsweise passieren, dass Bonuszahlungen, Beitragserstattungen oder Zusatzbeiträge nicht berücksichtigt würden.
Oder es komme schlicht zu Fehlern bei der Datenübertragung zwischen Kasse und Finanzamt. "Der Steuerzahler sollte die Angaben ganz genau prüfen", rät Klocke.
Am besten gleiche man dafür Zeile für Zeile den Steuerbescheid mit den eigenen Angaben in der Steuererklärung ab. Manchmal entdeckt der Steuerzahler so auch einen Zahlendreher, der die Berechnung der Steuerschuld verfälscht hat.

Erst einmal wird abgelehnt


Doch nicht immer sind Fehler der Grund, warum eine Erstattung niedriger ausfällt als erwartet. Oftmals weichen die Finanzbeamten auch mit Absicht von den Angaben in der Steuererklärung ab und erkennen Aufwendungen nicht an. "Gerade bei kleineren Beträgen beobachten wir, dass das Finanzamt die Anerkennung oftmals erst einmal ablehnt und abwartet, ob der Steuerzahler widerspricht und Belege nachliefert", sagt Steuerberater Gerauer.
Warum sie Ausgaben nicht gelten lassen, erklären die Finanzbeamten in der Regel unter dem Punkt "Erläuterungen" im Steuerbescheid. "Dieses Kleingedruckte ist müßig zu lesen, aber es ist ein wichtiger Teil im Steuerbescheid", sagt Isabel Klocke. Hier steht beispielsweise, warum nur 20 statt 30 Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte anerkannt wurden.
Wenn Steuerzahler in ihrem Bescheid Fehler finden oder nicht damit einverstanden sind, dass bestimmte Ausgaben nicht anerkannt wurden, sollten sie schnell Einspruch dagegen einlegen. "Nach Zugang des Bescheids haben Steuerzahler einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen", sagt Steuerberater Gerauer. "Danach ist eine Änderung nur noch in Ausnahmen möglich." Gebühren entstehen durch den Einspruch nicht. Die einzige formale Anforderung an den Einspruch ist, dass er schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss.
Argumente gegen Routenplaner


Darüber hinaus sollte er die Steueridentifikationsnummer, die Steuernummer und den Namen des Absenders enthalten. "Sinnvoll ist es auch, die streitigen Punkte noch einmal kurz darzulegen und den Einspruch gut zu begründen", rät Klocke.
Bei entsprechender Begründung erkenne das Finanzamt die Ausgaben dann häufig doch noch an. Wenn das Finanzamt beispielsweise die Kilometerangabe für den Arbeitsweg nicht in voller Höhe anerkennen will, weil es mit einem Routenplaner selbst eine kürzere Strecke gemessen hat, muss der Steuerzahler das nicht ohne Widerspruch akzeptieren.
"Hat er beispielsweise den längeren Weg über die Autobahn gewählt, weil dieser deutlich schneller ist oder weil er eine Baustelle umgehen musste, sollte das Finanzamt dies auch anerkennen", sagt die Steuerexpertin.
Ruhen des Verfahrens


Wurden Ausgaben des Steuerzahlers nicht anerkannt, sollte er prüfen, ob zu dieser Frage bereits Gerichtsverfahren laufen. Wer Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt und sich dabei auf ein laufendes Verfahren beruft, kann für seinen Steuerbescheid Ruhen des Verfahrens beantragen.
Ein Anspruch darauf besteht, wenn das Verfahren beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist.
Bei Verfahren vor anderen Finanzgerichten liegt es im Ermessen des Finanzbeamten, ob er diese gelten lässt. Wird der Einspruch zugelassen, bleibt der gesamte Bescheid offen. Die Steuer muss der Steuerzahler dann zwar trotzdem zahlen.
Wenn das Verfahren Jahre später zu seinen Gunsten entschieden wird, bekommt er eine Steuererstattung - und wenn er länger als 15 Monate nach Entstehen der Steuerschuld darauf gewartet hat, auch Zinsen: 0,5 Prozent für jeden Monat.

Die Autorin arbeitet als Expertin für die Wirtschaftszeitung Handelsblatt.

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