Finanzamt beteiligt sich an Kosten für Kinderbetreuung

Trier · Für die Steuererklärung 2014 können sich Eltern entspannt zurücklehnen. Allzu viele Änderungen hat es nicht gegeben. Doch von den wenigen Neuerungen profitieren einige.

 Wann wird das Kindergeld ausgezahlt? Das kommt auf die Kindergeldnummer an: Haushalte mit den Endziffern 0 und 1 erhalten das Geld in diesem Jahr am Monatsanfang. Foto: Patrick Pleul

Wann wird das Kindergeld ausgezahlt? Das kommt auf die Kindergeldnummer an: Haushalte mit den Endziffern 0 und 1 erhalten das Geld in diesem Jahr am Monatsanfang. Foto: Patrick Pleul

Eltern, deren Kinder ein duales Studium absolvieren oder verheiratet sind, erhalten in vielen Fällen Kindergeld. Das haben die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden. Ab Juli gibt es zudem das neue ElterngeldPlus.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Eltern erhalten für den ersten und zweiten Sprössling Kindergeld in Höhe von 184 Euro im Monat. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro. Alternativ können Eltern über die Steuererklärung auch den Kinder- und BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung) beantragen. Die Beamten prüfen dann, ob Kindergeld oder Freibeträge günstiger sind. Die Freibeträge rechnen sich in der Regel für Eltern, deren Grenzsteuersatz über 31,5 Prozent liegt, also ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 31.700 (Alleinstehende) beziehungsweise 63.400 Euro (Verheiratete). "Auch wer davon ausgeht, dass sich die Freibeträge rechnen, sollte Kindergeld beantragen", rät Christian Rech von der Rech, Wagner & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Denn die Beamten gehen davon aus, dass die Eltern dieses erhalten haben. Wer kein Kindergeld beantragt, verschenkt Geld. Eltern, die nicht verheiratet sind oder dauernd getrennt leben, erhalten jeweils die halben Freibeträge. Einzige Bedingung: Beide müssen gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sein. Das Kindergeld bekommt in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt der Nachwuchs wohnt.

Kindergeld: Eltern erhalten Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ihres Sprösslings (Zeilen 15-22). Für erwachsene Kinder bekommen Eltern das Geld nur, wenn Sohn oder Tochter eine Schul- oder Berufsausbildung machen. Dann verlängert sich die Frist bis zum 25. Geburtstag.

Der Bundesfinanzhof hat einige für Steuerzahler freundliche Urteile gefällt. So erhalten Eltern für ihr Kind in Ausbildung auch dann weiter Kindergeld, wenn dieses vor dem Abschluss und dem 25. Geburtstag heiratet. Irrelevant ist dabei, wie viel der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner verdient, entschieden die obersten Finanzrichter (Az. III R 22/13).

Eltern, deren Kind ein duales Studium absolviert und dabei mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, haben bis zum Bachelor-Abschluss Anspruch auf Kindergeld (Az. III R 52/13).

Kindergeld zahlt die Familienkasse auch in der Zeit zwischen zwei Ausbildungen. Bedingung ist jedoch, dass die Auszeit vier Monate nicht übersteigt. Dauert die Suche nach einer Ausbildung beispielsweise nach dem Abitur länger, sollten Eltern anhand von Bewerbungen nachweisen, dass sich der Nachwuchs um eine Ausbildung bemüht. Dabei reicht eine Bewerbung im Monat nicht, entschied jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6346/10).

Seit 2012 können erwachsene Kinder in einer Erstausbildung oder einem Erststudium so viel Geld verdienen wie sie wollen, ohne dass Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld verlieren. "Die Familienkasse achtet nun nicht mehr auf die Höhe des Verdienstes, sondern darauf, ob der Nachwuchs eine Erst- oder Zweitausbildung absolviert", sagt Steuerberater Josef Ludwig von der Ludwig Treuhand GmbH. Befindet sich Sohn oder Tochter in einer Zweitausbildung, prüft das Finanzamt den Umfang der Erwerbstätigkeit (Anlage Kind, Seite 1, Zeilen 24-28). Eltern erhalten nur dann weiter Kindergeld, wenn der Nachwuchs im Monat nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung ausübt.

Ausbildungsfreibetrag: Sind die Kinder ausgezogen, können Eltern in der Steuererklärung einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Eltern für den Nachwuchs noch einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Freibetrag wird den Eltern in voller Höhe gewährt - unabhängig davon, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Nachwuchses ausfallen. Die Beamten kürzen den Betrag jedoch für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Eltern können zudem die Beiträge für die gesetzliche und private Basiskranken- und Pflegeversicherung der Kinder, für die sie Kindergeld erhalten, in voller Höhe als Sonderausgaben verrechnen. Die Beiträge tragen Eltern ab Zeile 31 in die "Anlage Kind" ein.

Schulgeld: Wer sein Kind auf eine Privatschule schickt, kann den Staat an 30 Prozent der Kosten, maximal 5000 Euro, beteiligen. Einzige Bedingung: Die Schule muss in Deutschland, der Europäischen Union, Island, Norwegen oder Liechtenstein liegen. Und der Besuch der Schule muss zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Abschluss führen, der von der Kultusministerkonferenz anerkannt wird. "Deutsche Schulen" im Ausland werden stets anerkannt. Auf den Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, also den klassischen Internatskosten, bleiben Eltern alleine sitzen.

Betreuungskosten: Ausgaben für Babysitter, Tagesmütter oder Kindergarten können Eltern als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Die Beamten akzeptieren zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro je Kind und das bis zum 14. Geburtstag des Nachwuchses. Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten jedoch nur dann, wenn die Eltern eine Rechnung vorlegen und der Betrag überwiesen wurde.

Ausgaben für Betreuungsleistungen, bei denen besondere Fähigkeiten vermittelt werden, wie Sport-, Musikvereine oder Computerkurse erkennt das Finanzamt jedoch nicht an. Eine Ausnahme machen die Beamten bei zweisprachigen Kindergärten, in denen den Kleinen spielerisch eine Fremdsprache vermittelt wird. "Denn hier steht die Vermittlung besonderer Fähigkeiten nicht im Vordergrund", sagt Peter Kauth vom Online-Portal Steuerrat24.de.

Eltern haben jedoch auch die Möglichkeit, Betreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung zu verrechnen. "Bedingung ist in diesem Fall jedoch, dass die Kinder im eigenen Haushalt betreut werden", sagt Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner. Nicht als haushaltsnahe Dienstleistung akzeptieren Finanzbeamte die Betreuung im Haushalt des Babysitters. Wie viel Steuern Eltern mit haushaltsnahen Diensten sparen können, hängt davon ab, in welcher Form die Hilfe im Haushalt angestellt ist.

Weitere Informationen zur Serie finden Sie unter www.volksfreund.de/steuernsparen
Extra: Dies sollten Sie beim Unterhalt für erwachsene Kinder beachten

Auch wenn Eltern für den Nachwuchs kein Kindergeld mehr erhalten, können sie den Staat an den Kosten für den Unterhalt beteiligen. Beispielsweise dann, wenn der Nachwuchs sich auch nach dem 25. Lebensjahr noch in einer Ausbildung befindet. Oder wenn das Kind älter als 21 und ohne Job ist.

In diesen Fällen können Eltern typische Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 8354 Euro als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art in der Steuererklärung verrechnen (Teil 2). Sind die Eltern einige Monate nicht für den Unterhalt des Nachwuchses aufgekommen, kürzen die Beamten die 8354 Euro entsprechend. Auch reduzieren die Finanzbeamten den Höchstbetrag um eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die 624 Euro im Jahr überschreiten. "Zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen können Steuerzahler auch Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung des Nachwuchses steuerlich geltend machen", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Dabei müssen Eltern zwei Fälle unterscheiden:

Sie sind Versicherungsnehmer - dann können sie die Zahlungen in der "Anlage Vorsorgeaufwand" ab Zeile 40 eintragen.

Das Kind ist Versicherungsnehmer - dann können Eltern die Zahlungen zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen von 8354 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dabei spielt keine Rolle, ob der Unterhaltszahler die Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Er muss lediglich seiner Unterhaltsleistungen nachkommen, um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verrechnen zu können. bbr

Ab Juli gibt es das ElterngeldPlus

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