HINTERGRUND

Seit dem 1. April gelten neue Regeln für die so genannten Mini-Jobs. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem geltenden Recht sind:

Die Grenze für geringfügige Beschäftigung wird von 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit spielt keine Rolle mehr. Der Arbeitgeber zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalabgaben in Höhe von 25 Prozent, die sich aufgliedern in:

- zwölf Prozent Rentenversicherung - elf Prozent Krankenversicherung mit Aufstockungsoption und

- zwei Prozent Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidar-Zuschlag).

Die Beiträge und Steuern werden an eine gemeinsame Einzugsstelle bei der Bundesknappschaft gezahlt. Doch Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer. Wer unter 65 Jahre alt ist und eine Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bekommt, für den beträgt die Grenze zu Hinzuverdiensten 340 Euro.

Der Arbeitnehmer zahlt für einen Mini-Job bis 400 Euro keine Abgaben, auch nicht, wenn er ihn neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Bei zwei oder mehr Nebenjobs werden allerdings wieder alle Beschäftigungen ab dem ersten Euro versicherungspflichtig.

Die Zusammenrechnung bei geringfügigen Beschäftigungen richtet sich nach geltendem Recht. Geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt werden zusammengerechnet. Bei Entgelten zwischen 400 und 800 Euro gilt dann eine neue Gleitzone. Durch sie wird die so genannte Niedriglohnschwelle beseitigt. Diese bestand bisher ab einem Einkommen von 325 Euro, da dann die Sozialversicherungsbeiträge abrupt von 22 Prozent auf über 40 Prozent anstiegen. Gleichzeitig werden die Lohnnebenkosten abgeschmolzen. Der Arbeitnehmerbeitrag steigt im Bereich von 400,01 bis 800 Euro von vier Prozent auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag (etwa 21 Prozent) bei 800 Euro an. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert (etwa 21 Prozent).

Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden Mini-Jobs in Privathaushalten gefördert. Deswegen beträgt die Höhe der Pauschalabgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen nur zwölf Prozent. Wer einen Mini-Jobber im Haushalt beschäftigt, kann zehn Prozent seiner Aufwendungen, maximal 510 Euro im Jahr, von der Steuer abziehen. Wer jemanden sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann zwölf Prozent seiner Kosten, maximal 2400 Euro, von der Steuer abziehen. Haushaltsnahe Dienstleistungen durch eine Agentur können mit 20 Prozent der Kosten oder maximal 600 Euro angerechnet werden.

Weitere Informationen unter www.minijob-zentrale.de(red)

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