HINTERGRUND

Verbraucherinsolvenz Seit 1999 können Privatleute Konkurs anmelden. Zunächst war das Interesse gering, müssen für das Verfahren 1500 Euro an Gerichtskosten gezahlt werden. Doch seit einer Gesetzesänderung 2001 kann man die Kosten stunden lassen und nach dem Verfahren abstottern.

Zunächst muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen - etwa auf Ratenzahlung, Stundung oder Teilerlass. Dieser Einigungsversuch - idealerweise mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle - ist die Voraussetzung für eine spätere gerichtliche Einigung und einen Schuldenerlass. Verweigert nur ein Gläubiger die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan , so ist damit eine Gesamtbereinigung gescheitert. Wichtig ist, dass man darüber eine Bescheinigung hat - etwa von Schuldnerberatungsstellen. Der Schuldner kann dann beim örtlichen Amtsgericht einen Antrag stellen auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens . Hierbei beantragt er ebenfalls die Restschuldbefreiung . Auch das Gericht versucht nun, eine Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Hält der Schuldner von da an die Zahlungsverpflichtungen ein, sind ihm nach Ablauf einer bestimmten Zeit restliche Schulden erlassen. Klappt das nicht, kommt das Verfahren in Gang: Der Richter setzt einen Insolvenzverwalter als Treuhänder ein. Dieser verteilt in den folgenden Jahren das Vermögen des Schuldners auf die Gläubiger. Damit beginnt die "Wohlverhaltensphase" . Sie dauert sechs Jahre. Ein Teil des Gehalts - auch pfändbarer Teil genannt - wird vom Arbeitgeber oder Arbeitsamt auf ein Treuhänderkonto abgeführt. Die Pfändungsgrenzen liegen seit dem 1. Juli monatlich bei 989,99 Euro für Alleinstehende, plus 370,76 Euro je unterhaltspflichtiger Person, plus 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Erbt der Schuldner in dieser Zeit, muss er davon die Hälfte abführen. Sind die sechs Jahre vergangen, erlässt das Gericht die Restschulden. Die Gläubiger müssen auf noch ausstehende Beträge verzichten. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner Pflichten - wie die Suche oder Ausübung einer Arbeit. Vernachlässigt er diese, gibt es keine Restschuldbefreiung. (sas)

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