Mietpreise teilweise eingebremst

Berlin · Nach monatelangem Tauziehen haben sich Justizminister Heiko Maas (SPD) und die Spitzen der Koalitionsfraktionen im Bundestag auf einen Kompromiss zur sogenannten Mietpreisbremse geeinigt. Sie soll explodierenden Mieten vor allem in Ballungsgebieten vorbeugen.

Berlin. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Bundeskabinett ist für den 1.Oktober geplant. Nachfolgend die wichtigsten Details im Überblick.Was ändert sich bei Mietverträgen? Bei der Wiedervermietung einer Wohnung konnte der Vermieter bislang praktisch verlangen, was der Markt hergab. Künftig darf die Miete nach einem Mieterwechsel nur noch maximal zehn Prozent über der "ortsüblichen Vergleichsmiete" liegen. Das gilt aber nur für Gebiete mit einem "angespannten Wohnungsmarkt". Diese Gebiete sollen die Länder festlegen. Die Kriterien dafür waren lange strittig. Nun ist zum Beispiel maßgebend, dass die Miete den bundesweiten Durchschnitt "deutlich übersteigt", oder, dass die Mieten deutlich schneller anziehen als im bundesweiten Vergleich.Was bedeutet die Bremse in der Praxis? Angenommen, in einem Gebiet betrug die Miete für eine Wohnung 5,50 Euro pro Quadratmeter. Für vergleichbare Wohnungen werden bei Wiedervermietungen aber inzwischen bis zu neun Euro pro Quadratmeter verlangt, obwohl die ortsübliche Vergleichsmiete nur bei sechs Euro liegt. In diesem Fall kann die Miete bei einer Wiedervermietung auf maximal 6,60 Euro angehoben werden. Lag die bisherige Miete schon darüber, muss der Vermieter den Mietpreis bei einem Mieterwechsel jedoch nicht senken. Ein solcher Bestandschutz gilt auch für Staffelmietverträge, die vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse abgeschlossen wurden. Was heißt ortsübliche Vergleichsmiete? Die ortsübliche Vergleichsmiete, an der sich die Mietpreisbremse ausrichten soll, ist aus dem Mietspiegel ablesbar, den die Kommunen erstellen. Bei der Ermittlung der jeweiligen Mietobergrenze gab es lange Streit zwischen SPD und Union, denn Mietspiegel sind nicht überall vorhanden und zum Teil auch juristisch anfechtbar. Die Lösung: Wo es keinen Mietspiegel gibt, sollen auch drei Vergleichsmieten aus der näheren Umgebung als Bezugsgröße ausreichen. Zudem hat der Mieter einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter, um die Zulässigkeit der vereinbarten Miete zum Beispiel anhand der Vormiete überprüfen zu können. Gibt es Ausnahmen bei der Mietpreisbremse? Ja. Von der Zehn-Prozent-Begrenzung ausgenommen sind alle Neubauten sowie Wohnhäuser nach "umfassender Modernisierung". Hier hat sich die Union auf ganzer Linie durchgesetzt, denn Justizminister Maas wollte Neubauten ursprünglich nur bei der ersten Vermietung ausnehmen. Maßgebend für neu gebaute oder umfassend modernisierte Unterkünfte im Sinne des Gesetzes ist, dass die erste Vermietung nicht vor dem 1. Oktober, also dem Tag des geplanten Kabinettsbeschlusses erfolgt. In diesem Fall braucht der Vermieter die Mietpreisbremse auch bei allen nachfolgenden Vermietungen nicht zu beachten. Was hat es mit der Fünf-Jahres-Frist auf sich? Die Länder erhalten nur für fünf Jahre die Möglichkeit, Gebiete mit einer Mietpreisbremse auszuweisen. Wenn das Gesetz wie geplant in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft tritt, können sie bis einschließlich 2020 entsprechende Verordnungen erlassen, die dann für maximal fünf Jahre gelten. Damit wäre die letzte Mietpreisbremse höchstens bis Ende 2025 in Kraft. Die Regierung hofft, dass sich bis dahin der Wohnungsmarkt durch Neubauten entspannt hat. Was gilt bei den Maklerkosten? Hier gilt künftig das Prinzip: Wer bestellt, soll auch bezahlen. Das heißt, der Makler muss von seinem Auftraggeber entlohnt werden. Und das ist in aller Regel der Vermieter. Er darf die Maklerkosten also nicht mehr auf den Mieter abwälzen. Andernfalls drohen ihm Bußgelder. Allerdings wird befürchtet, dass Mieter in Gegenden mit Wohnungsmangel trotzdem bezahlen. Was gilt für Bestandsmieter? Für sie ändert sich mit dem neuen Gesetz formal nichts. Es bleibt bei der schon im Vorjahr verabschiedeten Regelung, wonach Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden dürfen.

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