Mini-Jobs bis 400 Euro im Monat

TRIER. (red) "Mini-Job" ist die neue Bezeichnung für eine geringfügige Beschäftigung. Vom 1. April an gelten für dieseMini-Jobs neue wichtigeRegelungen.

Für geringfügige Beschäftigungen gelten vom 1. April an neue Regeln. Darauf weist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hin. So wird die monatliche Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte von derzeit 325 auf 400 Euro angehoben.

Arbeitszeit: Begrenzung entfällt

Bei einem Beschäftigten, der bis zu 400 Euro im Monat erhält, zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Abgabe von 25 Prozent - bisher waren es 22 Prozent. Von dieser 25-prozentigen Abgabe entfallen zwölf Prozent auf die Rentenversicherung, elf Prozent auf die Krankenversicherung und zwei Prozent auf eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die bislang gültige Begrenzung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wurde gestrichen.

Außerdem ist es wieder - wie bis Anfang 1999 - möglich, einen Mini-Job anrechnungsfrei als Nebenjob auszuüben. Die Steuern und Abgaben sinken, wenn der Mini-Job mit einem Verdienst von höchstens 400 Euro in einem Privathaushalt als so genannte "haushaltsnahe Dienstleistung" ausgeübt wird.

Dann zahlt der private Arbeitgeber Steuern und Abgaben in Höhe von zwölf Prozent - jeweils fünf Prozent für die Renten- und Krankenversicherung und zwei Prozent für die Pauschal-Steuer.

Arbeitgeber haben bei dieser Regelung zusätzlich die Möglichkeit, Haushaltsdienstleistungen in unterschiedlichem Umfang im Rahmen der Einkommensteuererklärung von der Steuer abzusetzen. Wer über 400 und unter 800 Euro monatlich verdient, arbeitet grundsätzlich sozialversicherungspflichtig - allerdings in einer so genannten Gleitzone. In dieser Gleitzone zahlt der Arbeitnehmer nicht den gleichen Betrag wie der Arbeitgeber.

Ein Beispiel: Bei einem hier zugrunde gelegten Gesamtbeitragssatz von 41,7 Prozent und einem Verdienst von 500 Euro zahlt der Arbeitgeber 104,25 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, während der Arbeitnehmer nur 54,15 Euro zahlen muss. Mit der Höhe des Einkommens steigen für Arbeitnehmer die Abgaben linear an. So sind zum Beispiel bei 700 Euro 154,95 Euro vom Arbeitgeber und 129,95 Euro vom Arbeitnehmer zu entrichten. Bei 800 Euro wird dann der volle Arbeitnehmeranteil von hier 20,85 Prozent fällig. Ab einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro erfolgt natürlich immer noch eine individuelle Besteuerung. Im Einzelfall informieren Steuerberaterinnen und Steuerberater, in welcher Höhe Steuern und Abgaben für einen Mini-Job anfallen.

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