Mit Arbeit Steuern sparen (TV-Serie Teil 3)

Für berufliche Ausgaben berücksichtigen die Finanzbeamten automatisch einen Pauschbetrag von 1000 Euro. Das ist auf den ersten Blick viel Geld. Doch schnell ist dieser Betrag überschritten.

Die Pauschale für berufliche Ausgaben ist überschritten, wenn Sie an 230 Tagen im Jahr 15 Kilometer zur Arbeit fahren. In diesem Fall akzeptieren die Beamten eine Entfernungspauschale von 1035 Euro. Alle weiteren beruflichen Ausgaben - auf den Seiten 2 bis 3 der "Anlage N" aufgelistet - reduzieren Ihre Steuerlast.

Weg zur Arbeit

Steuerzahler können den einfachen Weg zur Arbeit mit 30 Cent je Kilometer verrechnen. "Dabei spielt keine Rolle, ob sie den Weg zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen", sagt Josef Ludwig, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Wer nicht mit dem eigenen PKW fährt, kann jedoch maximal 4500 Euro steuerlich geltend machen. Steuerzahler, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können dem Finanzamt auch die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen. Seit 2012 müssen Steuerzahler sich jedoch entscheiden, ob sie - bezogen auf das gesamte Jahr - die tatsächlichen Kosten oder die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.
Bei einer 5-Tage-Woche tragen Sie 220 bis 230, bei einer 6-Tage-Woche 260 bis 280 Tage ein. Tage, an denen Sie krank waren oder Urlaub hatten, ziehen Sie ab. Angeben sollten Sie die kürzeste Verbindung zwischen Ihrem Haus und der Arbeitsstätte. Lange Zeit akzeptierten die Finanzämter weitere Wege nur, wenn diese mit einer deutlichen Zeitersparnis verbunden waren. "Die deutliche Zeitersparnis ist inzwischen nicht mehr zwingend notwendig", sagt Christian Rech vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Wenn sie einen "offensichtlich verkehrsgünstigeren" längeren Weg nutzen, können Steuerzahler auch diesen angeben, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 19/11).
Auf gravierende Änderungen in der Steuererklärung 2014 müssen sich all diejenigen einstellen, die mehrere Tätigkeitsstätten haben. In diesem Fall können Steuerzahler jeden zurückgelegten Kilometer oder Verpflegungspauschalen nur dann abrechnen, wenn sie außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten.
"Steuerzahler sollten ihren Arbeitgeber daher bitten, die erste Tätigkeitsstätte schriftlich zu bestimmen", rät Steuerberater Alwin Kort. Das ist steuerlich mitunter günstiger. Liegt keine Regelung vor, ist für die Finanzbeamten die erste Tätigkeitsstätte immer diejenige, die der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich aufsucht, oder die Tätigkeitsstätte die der Wohnung am nächsten liegt.

Unfall

Steuerzahler können das Finanzamt zudem an den Kosten eines Unfalls beteiligen - sofern sich dieser auf dem Weg zur Arbeit ereignet. Die Finanzverwaltung vertritt bei einem Diebstahl des Autos vor der Arbeitsstätte die Auffassung, dass die Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten seien (BMF-Schreiben vom 3.1.2013). Der Bundesfinanzhof ist in diesem Punkt konträrer Meinung. "Sollte Ihr Fahrzeug während der Arbeitszeit gestohlen werden, machen Sie unbeirrt den Schaden als Werbungskosten geltend", rät Peter Kauth von Steuerrat24.de. Steuerzahler sollten sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs berufen (BFH-Urteil vom 18.4.2007, BStBl. 2007 II S. 762).

Arbeitsmittel

Bis 2009 galt bei Arbeitsmitteln das "Alles-oder-nichts-Prinzip". Ausgaben für Büromöbel, Fachliteratur oder Büromaterialien nickten die Finanzämter nur ab, wenn Steuerzahler nachweisen konnten, dass sie die Arbeitsmittel zu mindestens 90 Prozent beruflich nutzen. War das nicht der Fall, akzeptierten die Finanzämter keinen Cent. Diese rigide Regelung ist seit 2009 aufgehoben. Jetzt können Steuerzahler die anteilige berufliche Nutzung von Arbeitsmitteln in der Steuererklärung als Werbungskosten verrechnen - sofern diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Ein Beispiel: Sie nutzen das Arbeitsmittel zu 50 Prozent privat und zu 50 Prozent beruflich. In diesem Fall können Sie die Hälfte der Ausgaben als Werbungskosten verrechnen.

Eine Besonderheit gilt für Computer: Steuerzahler, die ihren PC auch beruflich nutzen, können die Kosten in der Regel zu 50 Prozent verrechnen. Denselben prozentualen beruflichen Anteil setzen Steuerzahler für Peripheriegeräte wie Drucker oder Scanner an. Wer einen höheren Prozentsatz steuerlich geltend machen möchte, sollte ein PC-Stundenbuch führen.

Fortbildung

Wer nach einer ersten Ausbildung oder einem Erststudium eine Fortbildung absolviert, kann die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten verrechnen. "Zwischen der Bildungsmaßnahme und künftigen Einnahmen muss es jedoch einen Zusammenhang geben", sagt Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner. Im Gegensatz dazu akzeptieren die Finanzämter die Kosten lediglich als Sonderausgaben bis maximal 6000 Euro. Zurzeit sind in der Frage, wie Ausbildungskosten steuerlich verrechnet werden können, zahlreiche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 61/11; VI R 2/12; VI R 6/12; VI R 8/12). "Steuerzahler, die eine erste Ausbildung oder ein erstes Studium absolvieren, sollten daher die Kosten als Werbungskosten verrechnen", rät Steuerberater Ludwig. Lehnen die Beamten dies ab, können Steuerzahler unter Verweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen. Allerdings hatte das Gericht jüngst in einem ähnlichen Fall zu Lasten der Steuerpflichtigen entschieden (Az. VIII R 22/12) (siehe Teil 2 ).

Umzug

Gegenüber Steuerzahlern, die aus beruflichen Gründen umziehen, zeigt sich der Staat spendabel. Sie können die Kosten für Makler, doppelte Miete, Spedition in nachgewiesener Höhe steuerlich geltend machen. Zudem gewähren die Beamten eine Umzugskostenpauschale sowie eine Pauschale für den Nachhilfeunterricht der Sprösslinge (s. Tabelle). Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn sich der Weg zur Arbeit arbeitstäglich um mindestens eine Stunde reduziert.
Versicherungen

Decken Versicherungen auch berufliche Risiken ab, können Steuerzahler einen Teil der Beiträge als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Unfallversicherungen nicken die Beamten 50 Prozent des Beitrags ab. Bei einer Berufshaftplicht akzeptieren die Finanzämter die komplette Summe. Deckt eine Haftpflicht- oder eine Rechtschutzversicherung berufliche und private Risiken ab, sollten Steuerzahler von der Versicherung eine Bescheinigung anfordern und den beruflichen Teil als Werbungskosten und den privaten Teil als Sonderausgaben verrechnen. Extra: Arbeitszimmer

Mit den Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer können Steuerzahler schnell viel Steuern sparen. Doch die Finanzämter erkennen die Aufwendungen dafür nur in bestimmten Fällen an. Etwa wenn für die berufliche Tätigkeit, die im Arbeitszimmer erledigt wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies trifft beispielsweise auf Lehrer zu, die zu Hause ihren Unterricht vorbereiten und Klassenarbeiten korrigieren. In diesem Fall erkennen die Beamten Ausgaben bis zu 1250 Euro als Werbungskosten an. Ausgaben in unbegrenzter Höhe können Steuerzahler abrechnen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Das ist etwa bei Schriftstellern, Rechtsanwälten, Architekten oder Rentnern der Fall, die ihren Beruf ausschließlich zu Hause ausüben.

Erkennen die Finanzbeamten das Arbeitszimmer an, können Steuerzahler die Unterhaltskosten fürs Zimmer verrechnen. Dazu gehören Ausgaben für Heizung, Gas, Strom sowie die anteilige Miete oder Hausratversicherung.

Weigern sich die Finanzbeamten, das häusliche Arbeitszimmer anzuerkennen, können Steuerzahler trotzdem die Ausgaben für beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Bücherschrank oder Schreibtischlampe geltend machen. Diese Gegenstände erkennt das Finanzamt als Arbeitsmittel an. Die Ausgaben dafür können Lehrer und andere, die für die Arbeit im Arbeitszimmer keinen anderen Platz haben, zusätzlich zur 1250-Euro-Grenze verrechnen. Damit die Beamten das Arbeitszimmer akzeptieren, sollte es ausgestattet sein. Ein Sessel oder eine Liege sind unproblematisch - eine Liege kann zu Pausen zwischen den Arbeiten genutzt werden. Extra: Fachliteratur

Steuerzahler können Fachliteratur als Werbungskosten immer dann verrechnen, wenn diese ausschließlich beruflichen Zwecken dient. So nicken die Finanzämter problemlos Chemiebücher für Chemielehrer oder Literatur zu Geldanlagen für Beschäftigte bei Finanzinstituten ab. "Entscheidend ist jedoch nicht der Inhalt, sondern zu welchem Zweck eine Zeitschrift oder ein Buch erworben wurden", sagt Steuerexperte Kauth. Sollten beispielsweise Lehrer allgemein bildende Literatur für Lehrveranstaltungen erwerben, können sie diese als Fachliteratur steuerlich geltend machen.

Die Ausgaben für Fachliteratur müssen Sie anhand von Belegen nachweisen. Achten Sie dabei darauf, dass auf diesen der Titel eingetragen ist. Einfach "Buch" oder "Zeitschrift" reicht in der Regel als Nachweis nicht aus (BFH 13.04.2010, Az. VIII R 26/08).Links zu Steuerrechnern

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