Telefonaktion Abfindung in Luxemburg steuerpflichtig

Rente, Kündigung, Sozialbeiträge: Diese Themen bewegen immer wieder Grenzgänger und solche, die es mal waren. Und so hatten die Experten unserer jüngsten Telefonaktion einiges zu tun, um alle Fragen unser Leserinnen und Leser zu beantworten. Hier eine Auswahl.

Ich wurde letztes Jahr im Rahmen eines Sozialplanes gekündigt, wurde freigestellt und habe eine Abfindung erhalten. Muss ich jetzt in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?

Stephan Wonnebauer, Anwalt und Experte für deutsch-luxemburgisches Steuerrecht: Da die Freistellung im Rahmen eines Sozialplanes erfolgte, verbleibt die Besteuerung in Luxemburg. Die Abfindung wird dann nicht in Deutschland besteuert. In Luxemburg können Sie normalweise auch Freibeträge für die Abfindung erhalten. Allerdings müssen Sie mit einer Steuernachzahlung in Luxemburg rechnen, weil die Abfindung mit dem üblichen Prozentsatz besteuert wurde, der also im Zweifel zu niedrig war.

Ich bin Beamter. Meine Frau hat in Luxemburg gearbeitet. Dort hatten wir immer die Zusammenveranlagung beantragt. Jetzt geht sie in Rente, ich arbeite weiter. Ändert sich steuerlich etwas?

Wonnebauer: Da die Rente Ihrer Frau in Luxemburg im Zweifel niedriger ist als Ihr Gehalt in Deutschland, wird die Zusammenveranlagung dann wohl nicht mehr in Frage kommen. Bestenfalls rechnet man einmal nach, ob nicht sogar die Steuerklasse 1 für Ihre Frau günstiger ist und damit die Steuererklärungen in Luxemburg in Zukunft entfallen.

Ich bin jetzt Rentner und in der Steuerklasse 1. Muss ich noch eine Steuererklärung in Luxemburg abgeben?

Wonnebauer: Nein, in der Steuerklasse 1 sind Sie als Grenzgänger nicht mehr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Damit entfällt auch, dass Sie eine eventuelle deutsche Rente in Luxemburg angeben müssen.

Ich befinde mich seit mehreren Jahren in der betriebsinternen Wiedereingliederung („reclassement interne“). Das Unternehmen, in dem ich arbeite, hat eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung von bestimmten Abteilungen vorgeschlagen, wobei ich für einen bestimmten Zeitraum unter Beibehaltung meiner Bezüge freigestellt werde und so lange noch mein Gehalt weiterbeziehe und versichert bin. Kann ich nach diesem Zeitraum dann in den Genuss der externen Wiedereingliederung kommen („reclassement externe“)?

Rüdiger Sailer, Rechtsanwalt und Avocat à la Cour bei JuRiDex, Luxemburg, und Experte für luxemburgisches Arbeitsrecht: Nach derzeitigem Stand der Gesetzeslage sieht das Luxemburger Arbeitsrecht leider vor, dass dieses „reclassement externe“ nur möglich ist, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers oder in Folge eines Sozialplanes zustande kommt. Im Falle einer Betriebsvereinbarung sieht das Luxemburger Arbeitsgesetzbuch die Zubilligung des „reclassement externe“ nicht vor. Derzeit sind verschiedene Gerichtsverfahren in ähnlichen Konstellation in Luxemburg anhängig. Wir werden sehen, ob vielleicht in höheren Instanzen dies aufgehoben werden kann.

Ich arbeite seit über 10 Jahren in meiner Firma, der es wirtschaftlich anscheinend nicht (mehr) sehr gut geht. Die meisten Kollegen haben die Firma schon verlassen. Unser Chef teilte uns nun mit, dass es keine Arbeit mehr gebe und wir nach Hause gehen sollten, wir uns was Neues suchen sollten. Was muss ich nun beachten?

Sailer: Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Arbeitnehmers seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber anzubieten. Das heißt, Sie müssen jeden Tag (außer bei Urlaub) vorstellig werden und ihre Arbeitsleistung anbieten. Wenn der Arbeitgeber nur mündlich dem Arbeitnehmer mitteilt, dass er ihn von der Arbeitsleistung oder der Präsenzpflicht freistellt, besteht die Gefahr, dass dies von Seiten des Arbeitnehmers im Streitfalle nicht nachweisbar sein könnte und dies vom Arbeitgeber wegen ungerechtfertigter Abwesenheit etwa zu einer Kündigung verwendet werden könnte.

Ich werde bald 63 Jahre alt und habe sowohl nach den deutschen als auch luxemburgischen gesetzlichen Vorgaben genügend Beitragsjahre zusammen, um meine Altersrente beantragen zu können. Muss ich meinen Arbeitgeber vorab darüber informieren?

Sailer: Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitsvertrag „automatisch“ am Tag der Bewilligung einer Altersrente oder spätestens mit dem 65. Lebensjahr endet. Eine Verpflichtung, den Arbeitgeber vorab zu informieren, besteht nicht. Sobald Sie ihm eine Kopie des Bescheids übermitteln, gilt das Arbeitsverhältnis als aufgehoben. Ich würde nach Rücksprache mit der Rentenversicherung dennoch dort nach der Bearbeitungszeit nachfragen und dann dem Arbeitgeber etwas vorher Bescheid geben, damit dieser sich darauf einstellen kann.

Ich habe von 1985-1995 in Luxemburg gearbeitet. Verheiratet war ich von 1990-2005. Bei der Scheidung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Hinblick auf meine luxemburgische Rente vorbehalten. Ich bekomme eine luxemburgische Rente von 1600 Euro. Muss ich jetzt die Hälfte an meine geschiedene Ehefrau abgeben?

Stefan Schubert, Anwalt der Kanzlei Kanzlei Biesdorf, Kram & Partner und Experte für Familienrecht: Nein, es werden nur die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen, heißt für die Zeit von 1990-1995. Außerdem sind noch die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) in Abzug zu bringen. Der auszugleichende Betrag dürfte daher unter 400 Euro liegen.

Mein geschiedener Ehemann hat während unserer Ehe lange in Luxemburg gearbeitet. Ein Ausgleich der luxemburgischen Rente ist im Scheidungsverfahren nicht erfolgt. Mein geschiedener Ehemann erhält bereits seit längerem seine Rente, ich werde ab Juli meine Altersrente bekommen. Muss ich den Ausgleich der Rente gerichtlich klären lassen?

Schubert: Nein, das ist nicht unbedingt erforderlich. Sie können sich mit ihrem geschiedenen Ehemann auch einigen, dass außergerichtlich ein Rentengutachter beauftragt wird und ihr geschiedener Ehemann den vom Gutachter berechneten monatlichen Ausgleichsbetrag an Sie zahlt. Dieses Vorgehen spart in der Regel Zeit und Geld. Ich empfehle allerdings dringend über einen Rechtsanwalt eine Vereinbarung erstellen zu lassen.

Ich zahle monatlich Unterhalt für meine Tochter, die bei meiner geschiedenen Ehefrau lebt, die auch das Kindergeldleistungen erhält. Wie wird der deutsche ‚Corona‘-Kinderbonus beim Unterhalt berücksichtigt?

Schubert: Hier gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim Kindergeld, heißt der hälftige Betrag kommt auch demjenigen zugute, der Unterhalt zahlt. Die Unterhaltspflicht mindert sich daher um den hälftigen Betrag der jeweiligen Bonuszahlung.

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