Richter bestätigen Kammerbeitrag

Rund 35 000 Unternehmen in der Region sind Pflichtmitglied bei der Handwerkskammer Trier (HWK) oder bei der Industrie- und Handelskammer Trier (IHK). In einigen Fällen gehören Betriebe sogar beiden Wirtschaftskammern an. Die Kritik an dieser Pflichtmitgliedschaft führt gelegentlich zu den Gerichten.

Trier. (hw) Erst vor wenigen Tagen hatte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Trier über die Klage einer Inhaberin eines Goldschmiedebetriebes zu beraten. Die Handwerkerin hatte das Gericht angerufen, weil sie die Höhe der von der Kammer geforderten Beiträge für willkürlich hält.

Gestern nun legte das Verwaltungsgericht sein Urteil vor und wies die Klage zurück. Trotzdem lassen die Trierer Richter eine Berufung zu. Die Klägerin kann ihr Anliegen vor das Oberverwaltungsgericht in Koblenz bringen.

Das Urteil des Trierer Gerichts klingt eindeutig: "Die von der HWK Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind rechtlich nicht zu beanstanden", teilt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit.

Damit hat sie die Einwände der Inhaberin eines Goldschmiedebetriebs zurückgewiesen. Die Frau hatte beklagt, die HWK Trier erhebe seit 2010 von ihren Mitgliedern um rund 70 Prozent höhere Jahresbeiträge. Diese setzen sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260 Euro - zuvor waren es 155 Euro - und einem Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7 Prozent (zuvor 0,475 Prozent) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages für das jeweilige Unternehmen zusammen. Die Goldschmiedin monierte, dass die Beiträge überhöht seien. Zudem könne die Kalkulation der Handwerkskammer Trier nicht nachvollzogen und müsse deshalb offengelegt werden.

Die Handwerkskammer hielt entgegen, die Erhöhung des Beitrages resultiere aus einem erhöhten Finanzbedarf, der bedingt durch Aufwandssteigerungen und Einnahmeverluste sei. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Beitrag vor der Erhöhung fast 40 Prozent unter dem Landesdurchschnitt gelegen habe, nachdem die Beiträge 20 Jahre lang nicht erhöht worden seien.

Selbst nach der Beitragserhöhung sei die HWK Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen im Land.

Mit Blick auf die gesetzlich festgelegte Selbstverwaltung der Kammern sagt das Trierer Gericht: Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der Gesetzgeber die Handwerkskammern ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen.

Den Kammern wurden im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden.

Ein ähnlicher Fall wird am 20. September vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz verhandelt. Eine Dauner Unternehmensgruppe klagt gegen die Industrie- und Handelskammer Trier. Die Firmen der Gruppe fordern die Aufhebung von Beitragsbescheiden der IHK. Das Verwaltungsgericht hat die erhobenen Klagen als unbegründet abgewiesen. Gegen die Urteile haben die Kläger Berufung eingelegt.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort