Schutzkleidung steuerfrei

Gute Nachricht für alle Firmenchefs: Für Schutzkleidung muss ein Unternehmen auch dann keine Umsatzsteuer zahlen, wenn die Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit einer klagenden Trie rer Firma recht gegeben.

Trier. (sey) Von diesem juristischen Erfolg des Trierer Unternehmens Hase Kaminofenbau profitiert künftig auch der Rest der Republik: Kauft ein Arbeitgeber Schutzkleidung für seine Mitarbeiter, muss er dafür keine 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen - auch dann nicht, wenn er die Mitarbeiter an den Kosten beteiligt.

Mit diesem höchstrichterlichen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt einen Schlussstrich gezogen unter die juristische Auseinandersetzung zwischen der Trierer Firma und dem Fiskus. "Und das in einer sensationell kurzen Zeit", freut sich Rechtsanwältin Dr. Ursula Claßen von der Trierer Kanzlei Kram & Partner, die den Rechtsstreit geführt hat.

Dessen Hintergrund: In vielen Unternehmen wird den Beschäftigten vom Arbeitgeber Schutzkleidung gestellt. Zahlt der Unternehmer die Kleidung komplett, muss er dafür keine Umsatzsteuer berappen. Übernimmt der Chef dagegen nur einen Teil der Kosten, verlangte der Fiskus bislang Umsatzsteuer für den kompletten Betrag. "Ungerecht", meinte Hase-Kaminofenbau-Geschäftsführer Walter Blasius und zog vor den Kadi. Erfolgreich. Bereits die erste Instanz, das rheinland-pfälzische Finanzgericht, gab dem Trierer Unternehmer recht. Dagegen legte das Finanzamt allerdings Revision beim Bundesfinanzhof ein, der nun ebenfalls zugunsten der Trierer Firma entschied (Az.: V. R 17/07). Vom Arbeitgeber bezahlte Schutzkleidung bleibt demnach umsatzsteuerfrei, auch wenn die Arbeitnehmer einen Teil der Kosten selbst tragen müssen.

Nach Angaben der Trierer Rechtsanwältin Ursula Claßen hat der Richterspruch grundsätzliche Bedeutung: Betroffene Firmen, die nach der Betriebsprüfung Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuerbescheide eingelegt hätten, könnten sich nun auf das BFH-Urteil berufen.

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