Trierer dürfen Bonner Müll sortieren

TRIER. Juristischer Sieg für den Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier (ART): Nach einem Urteil des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts darf der ART weiterhin auch Abfälle sortieren, die in anderen Regionen gesammelt wurden. Dagegen hatten zwei private Bonner Entsorger geklagt.

Aufatmen bei den Verantwortlichen des Zweckverbands Abfallwirtschaft im Raum Trier: Mit dem gestrigen Urteil des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts ist die Zukunft der ART-Sortieranlage im Trierer Hafen gesichert. Nach dem Verwaltungsgericht Trier entschieden auch die Koblenzer Richter: Ein kommunaler Zweckverband wie der ART darf auch "fremden" Abfall entsorgen (Az.: 2 A 11124/05). Im konkreten Fall ging es um die in der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn eingesammelten Gelben Säcke. Die ART GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Zweckverbands, hatte vor zwei Jahren bei einer Ausschreibung des Dualen Systems Deutschland (DSD) den Zuschlag bekommen, den Inhalt der Gelben Säcke zu sortieren. Dagegen hatte zwei private Bonner Entsorger unter Verweis auf die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung geklagt (TV vom 22. März). Danach darf eine Kommune wirtschaftliche Unternehmen nur dann errichten, wenn "der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann". Genau das sei aber bei der Sortierung der Gelben Säcke aus Bonn der Fall, argumentierten die Kläger. Denn der vor über 30 Jahren von der Stadt Trier und dem Kreis Trier-Saarburg gegründete ART sei eine rein kommunale Angelegenheit. Zwar habe der Gesetzgeber die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen zugunsten privater Firmen eingeschränkt, argumentierten jetzt die Koblenzer Richter. Begünstigt seien allerdings kommunale Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienten. Weil die Sortierung des Gelbe-Säcke-Inhalts Teil der Abfallentsorgung und damit des Umweltschutzes sei, dürfe der ART auch Verkaufsverpackungen sortieren; nach Meinung des OVG selbst solche Verpackungen, die außerhalb des ART-Gebiets eingesammelt werden. Der Grund: Eine Anlage, die lediglich auf die Sortierung von Verkaufsverpackungen aus dem Gebiet des Abfallzweckverbandes ausgerichtet sei, könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden. Genau dieses Argument hatten hinter vorgehaltener Hand auch die Trierer ART-Verantwortlichen ins Feld geführt. Mit dem OVG-Urteil ist das wirtschaftliche Überleben der Sortieranlage im Hafen ein Stück weit sicherer geworden.

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