TV-Telefonaktion „Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?“ – Alles rund um die Steuer

Trier · Bei der Telefonaktion konnten Leser drei Experten anrufen. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir zusammengefasst.

 Ein Rentner füllt seine Steuererklärung aus und tippt zur Berechnung Zahlen in einen Tischrechner. Bei der Abgabe der Erklärung tauchen wohl für jeden viele Fragen auf. Die TV-Experten haben Antworten darauf.

Ein Rentner füllt seine Steuererklärung aus und tippt zur Berechnung Zahlen in einen Tischrechner. Bei der Abgabe der Erklärung tauchen wohl für jeden viele Fragen auf. Die TV-Experten haben Antworten darauf.

Foto: dpa/Lino Mirgeler

(red) Die Telefone beim Volksfreund waren im Dauereinsatz: Frage um Frage beantworteten die drei Steuerexperten der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) den Anrufern am Lesertelefon. Welche Beträge können an welcher Stelle geltend gemacht werden? Welche Pauschbeträge gelten für mich? Und welche zusätzlichen Ausgaben kann ich in meiner Steuererklärung angeben? Zwar haben Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, für die Abgabe ihrer Steuererklärung noch bis Ende September Zeit, viele Detailfragen brannten den Lesern jedoch jetzt schon unter den Nägeln. Ob es um Rente oder Mieteinnahmen ging, um die Photovoltaikanlage auf dem Dach oder die Fahrt zum Arzt, um Werbungskosten oder Pauschbeträge: Die Steuerberater hatten hilfreiche Antworten parat:

Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Steuerberaterin Petra Salm, Fachberaterin für internationales Steuerrecht: Liegen die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag, besteht grundsätzlich keine Abgabepflicht. Bei Rentnern hängt dies jedoch auch von der Art der Rente und dem Renteneintrittsalter ab. Nicht alle Renten werden voll versteuert, sondern in einigen Fällen lediglich mit ihrem Ertragsanteil. Auch wer ausschließlich Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis heraus erzielt mit Lohnsteuerklasse 1 oder 4, im Veranlagungszeitraum keine weiteren Einkünfte hatte und auch kein Krankengeld oder Elterngeld bezogen hat, ist nicht zu einer Abgabe verpflichtet. Bei hohen Werbungskosten über dem Pauschbetrag kann sich jedoch eine Abgabe durchaus lohnen.

Sind die Fahrten zur Chemotherapie, zum Arzt und zur OP absetzbar?

Salm: Ja, diese Kosten sind genau wie weitere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wirken sich jedoch nur dann steuerlich aus, wenn alle entstandenen Kosten zusammen den Betrag der jeweils individuellen „zumutbaren Belastung“ überschreiten. Übrigens zählen im gesundheitlichen Bereich auch ärztlich verordnete Hilfsmittel wie Brillen, Zahnprothesen oder Hörgeräte zu den absetzbaren Kosten, ferner Aufwendungen für Bestattungen, insoweit sie das Erbe übersteigen. Für Menschen mit Behinderung gibt es hingegen einen festen Pauschbetrag, bei dem das Finanzamt keine zumutbare Eigenbelastung abzieht.

Ist der Aufbau eines Kamins in der eigenen Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig?

Salm: Grundsätzlich ja. Der Steuerpflichtige muss aber darauf achten, dass die Handwerkerleistungen gesondert aus der Rechnung zu ersehen sind. Auch Fahrtkosten können abgesetzt werden. Handwerkerkosten können mit bis zu 1200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Reinigungstätigkeit, Gartenarbeiten oder das Gassigehen mit dem Hund sind zusätzlich mit bis zu 20 Prozent der entstandenen Kosten abzugsfähig, maximal jedoch 4000 Euro. In beiden Fällen muss der Auftrag vom Eigentümer oder Mieter erfolgt sein. Darüber hinaus können Mieter und Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft Bestandteile ihrer Nebenkostenabrechnung wie Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Hausmeister- oder Winterdienste in der Steuererklärung angeben.

Ich bin Rentner und im Besitz einer Eigentumswohnung, die ich zu einem Preis von fünf bis sechs Euro je Quadratmeter an einen fremden Dritten vermieten möchte. Ortsüblich sind jedoch acht bis zehn Euro. Welche Konsequenzen hätte diese verbilligte Vermietung – und kann ich Mietausfälle auch steuerlich geltend machen?

Steuerberaterin Valentina Llalloshi, Mitglied der Steuerberaterkammer: Bei einer verbilligten Vermietung gibt es drei Varianten: Beträgt die veranschlagte Miete weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Quadratmeterpreise, so müssen die Einnahmen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden, entstandene Werbungskosten sind dann anteilig nicht abzugsfähig. Bei Mietpreisen, die 50 bis 66 Prozent der ortsüblichen Mieten entsprechen, wie in diesem Fall, muss der Vermieter eine sogenannte Überschussprognose erstellen und prüfen, ob schlussendlich ein Überschuss erzielt wird. Bei mehr als 66 Prozent im Vergleich zu ortsüblicher Miete erfolgt keine Kürzung der Werbungskosten; die Vermietung ist unproblematisch. Da nur die tatsächlich gezahlten Mieten als Einnahmen anzugeben sind und trotzdem alle laufenden Kosten des Jahres abgesetzt werden können, ist damit auch ein Mietausfall berücksichtigt.

Ich habe meine Einkommensteuererklärung über Elster erstellt und hätte laut der dortigen Berechnung eine Erstattung von etwa 800 Euro erwarten können. Tatsächlich erstattet wurden jedoch nur 70 Euro. Wie kann ich herausfinden, woher diese Abweichung kommt?

Llalloshi: Jeder Einkommensteuerbescheid enthält auch eine Erläuterung zur Festsetzung. Hier vermerkt das Finanzamt unter anderem, welche Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt wurden, wie Prüfungen ausgehen, beispielsweise die Günstigerprüfung bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder die Prüfung auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Ist aus diesen Erläuterungen zur Festsetzung erkennbar, wo die Abweichung liegt, kann der Steuerpflichtige in der Regel alle Zahlen aus der Erklärung mit dem Bescheid abgleichen und ggf. innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid mit entsprechender Begründung einlegen. Auch wenn der Grund, weshalb von der Erklärung abgewichen wurde, nicht erkennbar ist, kann er innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass die Begründung nachgereicht wird. So hat er Zeit, sich bei der Bescheidprüfung fachkundige Hilfe zu suchen.

Ich habe 2011 eine PV-Anlage auf dem Dach meines Wohnhauses installiert. Muss ich die Einkünfte bei der Einkommensteuer noch angeben?

Steuerberater Christian Rech, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes RLP, Mitglied der Steuerberaterkammer: Seit 2022 müssen private Betreiber für ihre Anlagen bis 30 kW (peak) auf Dächern von Einfamilienhäusern keine Anlage G bei der Einkommensteuer ausfüllen und abgeben, da diese Anlagen und damit die Einnahmen aus der Einspeisung von Einkommen- und Gewerbesteuer befreit sind. Der Betreiber einer PV-Anlage ist zwar Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, kann allerdings die sogenannte Kleinunternehmerreglung anwenden. Dies ist auch sinnvoll, da im Anschaffungspreis seit diesem Jahr keine Umsatzsteuer mehr enthalten ist. Wer jedoch zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert hat, kann auf diese Option frühestens fünf Jahre nach der Errichtung verzichten.

Mein Mann ist im letzten Jahr verstorben. Ich habe gehört, dass ich nun drei Jahre von der Steuer befreit bin. Stimmt das?

Rech: Leider nein. Aber dennoch hat der Staat eine Besonderheit für diesen Fall geregelt: Im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr ist bei der Besteuerung noch die Splittingtabelle anzuwenden, sodass der doppelte Grundfreibetrag und ein flacherer Tarifverlauf zur Anwendung kommen, was deutliche Steuersparnisse bringt.

Unsere minderjährige Tochter macht ein schulbegleitendes Praktikum und wir fahren sie zur Praktikumsstelle. Sind die Fahrtkosten steuerlich absetzbar?

Rech: Solche Kosten sind durch das Kindergeld bzw. den Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungsfreibetrag nach Paragraf 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) abgegolten und können daher nicht gesondert zum Ansatz gebracht werden.