Arbeitsmarkt Vollzeit, Teilzeit und wieder zurück

Berlin · Die SPD drückt aufs Tempo: Ein Gesetzentwurf wird in der Regierung abgestimmt. Doch Verzögerungen sind nicht ausgeschlossen.

(vet) Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) drückt bei einem Herzensanliegen seiner Partei aufs Tempo: Bereits ab dem 1. Januar 2019 sollen Teilzeitbeschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Rückkehr in Vollzeit bekommen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Ressort jetzt für die regierungsinterne Abstimmung fertiggestellt. Nachfolgend die geplanten Neuregelungen im Überblick.

Was gilt derzeit?

Arbeitnehmer haben derzeit zwar ein Recht, von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln. Aber der umgekehrte Weg gelingt vielen Beschäftigten selten, obwohl sie gern wieder länger arbeiten würden. Zum Beispiel, weil sich die familiären Umstände geändert haben. Experten sprechen deshalb von der „Teilzeitfalle“. Bereits in der vergangenen Wahlperiode wollte die SPD ein Recht auf Rückkehr in die vorherige Arbeitszeit festschreiben, scheiterte damit aber am Widerstand der Union.

Was ist jetzt geplant?

Neben dem bestehenden Rechtsanspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeit wird ein neuer Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit geschaffen. Minister Heil spricht hier von „Brückenteilzeit“. Es gehe darum, „Brücken zu bauen zu den eigenen Lebensplänen, zu Lebenslagen“, erklärte Heil am Montag. Der Rechtsanspruch gilt nicht für jene, die bereits jetzt unbefristet in Teilzeit arbeiten. Allerdings bekommen auch diese Beschäftigten mehr Chancen auf Vollzeit. Dazu wird eine Beweislastumkehr eingeführt. Das heißt, der Arbeitgeber muss begründen, warum er dem Wunsch des Beschäftigten nach Rückkehr in Vollzeit gegebenenfalls nicht nachkommen kann.

Welche Einschränkungen gibt es?

Nach den schlechten Erfahrungen in der vergangenen Wahlperiode wurden viele Details schon im Koalitionsvertrag geregelt. Demnach gilt das Recht auf befristete Teilzeit nur in Betrieben ab 45 Mitarbeitern. Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Beschäftigte haben, können maximal 14 Personen ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit bekommen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nur einem Beschäftigten pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf „Brückenteilzeit“ gewähren. Auch die zulässige Teilzeitdauer wird geregelt: Sie soll mindestens ein und höchstens fünf Jahre betragen.

Wie viele Beschäftigte könnten profitieren?

Potenziell rund 22 Millionen Arbeitnehmer. So viele Menschen arbeiten laut Bundesarbeitsministerium in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten. In den Unternehmen mit weniger Personal sind jedoch rund 15 Millionen Teil- und Vollzeitbeschäftigte tätig. Sie können also nicht von der Neuregelung profitieren.

Was wird noch geregelt?

Strikter geregelt werden soll im Rahmen des neuen Gesetzes auch die sognannte Arbeit auf Abruf, wie sie zum Beispiel in der Gastronomie oder im Einzelhandel anfällt. Ist mit dem Arbeitgeber keine bestimmte Wochenarbeitszeit vereinbart, sollen künftig 20 statt bislang zehn Stunden als vereinbart gelten. Um ein Mindestmaß an Entlohnung zu sichern, aber auch vor Überforderung zu schützen, soll die vereinbarte Arbeitszeit 20 Prozent nicht unter- und 25 Prozent nicht überschreiten. Wer zum Beispiel zehn Stunden vertraglich arbeiten soll, muss also mindestens acht Stunden beschäftigt werden und darf nicht länger als 12,5 Stunden tätig sein.

Ist eine reibungslose Gesetzgebung zu erwarten?

Der Teufel steckt noch im Detail. „Ein heikler Punkt ist sicher die Beweislastumkehr für bereits bestehende Teilzeitarbeit“, sagte der Arbeitsmarktexperte der Unionsfraktion, Peter Weiß, unserer Redaktion. Verzögerungen sind demnach nicht ausgeschlossen. Nach den Plänen von Minister Heil soll der Entwurf bereits am 23. Mai vom Bundeskabinett gebilligt werden, bevor er dann in die parlamentarischen Beratungen geht.

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