Was man wann kopieren darf

TRIER. Mit der inzwischen modifizierten Aktion "Raubkopierer sind Verbrecher" schoss die Filmwirtschaft deutlich übers Ziel hinaus und sorgte für Verwirrung, zumal der Begriff "Raubkopie" in keinem deutschen Gesetz auftaucht. Was ist erlaubt, was verboten? Wann wird eine Kopie zur Raubkopie und wann ein Kopierer zum Straftäter? Ein Wegweiser durchs Urheberrecht.

Ralf Reichert, Geschäftsführer des Trierer Media Markts, sieht die Sache ohne Illusionen: "Die Entschlüsseler sind schneller als die Verschlüsseler." Reichert meint damit die Spezialisten, die davon ausgehen, dass jeder Code geknackt werden kann. Im Szenejargon heißen sie "Cracker", und sie haben in der Vergangenheit jeden Kopierschutz geknackt, kaum dass er erschienen war. Reicherts Meinung dazu: "Wer mit derart gecrackter Software handelt und Geld verdient, ist eindeutig ein Straftäter. Es hat aber keinen Zweck, Schüler und Studenten zu kriminalisieren, die sich aus ihren Freundeskreisen Kopien zum privaten Gebrauch besorgen." Die kleinen spezialisierten Händler trifft es noch härter als die großen Häuser. "Wir verlieren durch Raubkopien bis zu 30 Prozent des Umsatzes", sagt Stefan Kimmlingen, der Chef von SK Gamenatix in der Trierer Paulinstraße.RAUBKOPIEN: Schon der Begriff ist umstritten. Ein Raub ist laut Gesetz "ein Verbrechen, bei dem jemandem eine bewegliche Sache mittels Gewalt oder körperlicher Bedrohung weggenommen wird". Doch wenn kopiert wird, bleibt das Original weiterhin beim Urheber, und es gibt auch keine Gewalt oder körperliche Bedrohung. Aber vor allem: Bei weitem nicht jede Kopie ist eine Raubkopie.PRIVATKOPIEN: Zwar ist es grundsätzlich verboten, geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers weiterzuverbreiten. Man darf also keine Kopien von Filmen oder Musikalben erstellen und diese verkaufen oder im Internet zum Download anbieten. Doch Paragraph 53 des Urhebergesetzes erlaubt das Kopieren von Filmen und Musik-CDs für den privaten Gebrauch. Man darf sogar maximal sieben Kopien machen und diese an Freunde oder Familienmitglieder weitergeben. Die entsprechende Vergütung der Urheber ist im Preis von CD-Rohlingen und Geräten nämlich bereits enthalten.FILME AUS DER VIDEOTHEK: Diese Regelung gilt auch, wenn man das Original, das man kopiert, nicht selbst besitzt. Der Gesetzgeber erlaubt Kopien von ausgeliehenen CDs und DVDs, auch wenn diese von Freunden oder auch aus einer Videothek stammen. WEITERGABE DER PRIVATKOPIEN: Man darf die Kopien zwar an Freunde und Familie, nicht aber an flüchtige Bekannte oder Arbeitskollegen weitergeben. Dann handelt es sich nicht mehr um Privatkopien.KOPIERSCHUTZ: Dennoch ist diese Regelung kein Freibrief, ausgeliehene Filme aus der Videothek zu kopieren und so ein günstiges Privatarchiv aufzubauen. Denn sobald ein Datenträger einen Kopierschutz enthält, und das ist bei quasi allen aktuellen Produkten der Fall, darf er nicht mehr kopiert werden, auch nicht zum privaten Gebrauch. Es ist illegal, den Kopierschutz zu umgehen.SOFTWARE: Von einer Spiele- oder Anwendungssoftware darf der Käufer immer eine Sicherheitskopie anfertigen, ungeachtet des Kopierschutzes. Diese Kopie darf jedoch an niemanden weitergegeben werden. Verkaufen darf der Besitzer nur das Original, und danach muss er die auf seinem Computer installierte Version löschen, da sie sich nach dem Verkauf von einer Sicherheits- in eine illegale Kopie verwandelt.INTERNET-TAUSCHBÖRSEN:Sie basieren auf Filesharing-Programmen. Jeder Teilnehmer teilt die Dateien auf seiner Festplatte in direkter Verbindung mit allen anderen. Filesharing ist nicht illegal, schließlich können auch private Urlaubsfilme oder selbst verfasste Texte getauscht werden. Doch das Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Dateien - Filmen und Musik - ist verboten.

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