Weinfonds-Abgabe ist rechtens

Die Pflichtabgabe von Winzern und Kellereien an den Deutschen Weinfonds zu Werbezwecken ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz verfassungsgemäß. Doch mit dem Urteil in zweiter Instanz muss der Rechtsstreit zwischen dem Moselwinzer und dem Fonds noch nicht beendet sein.

 Für die Weinwerbung gehen die Lichter nicht aus. Es bleibt bei den Pflichtbeiträgen der Winzer. TV-Foto: Archiv

Für die Weinwerbung gehen die Lichter nicht aus. Es bleibt bei den Pflichtbeiträgen der Winzer. TV-Foto: Archiv

Trier/Koblenz. (hw/dpa) "Ich bin erleichtert über das Urteil. Es ist eine gute Entscheidung", kommentiert Ansgar Schmitz, Geschäftsführer der Gebietsweinwerbung Moselwein e.V., das Urteil aus Koblenz. Zwar ist die Gebietsweinwerbung nicht direkt vom Urteil betroffen, das sich nur mit dem Deutschen Weinfonds beschäftigt, doch daraus lassen sich Rückschlüsse für die Finanzierung der Weinwerbung Mosel ziehen. Die rund 5000 Winzer im Anbaugebiet Mosel bezahlen nämlich sowohl eine Abgabe an den Deutschen Weinfonds (rund 67 Euro pro Hektar Anbaufläche) und eine an die Weinwerbung Mosel (87 Euro).

In zweiter Instanz haben die Richter des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz nun die generelle Abgabe der Winzer und Kellereien an den Deutschen Weinfonds für rechtens erklärt. Nach Ansicht des Gerichts schlage die Sonderabgabe an den Weinfonds mit knapp einen Cent auf den Liter Wein auf, was moderat sei. Ein Winzer aus dem Landkreis Cochem-Zell war wegen der "Zwangsabgabe" zunächst vors Verwaltungsgericht und danach vors OVG gezogen. Der Moselwinzer hatte gegen die Jahreszahlung von 76,09 Euro für 2008 geklagt, weil er die strengen Anforderungen an eine derartige Sonderabgabe für gemeinschaftliche Werbung der Weinwirtschaft im In- und Ausland nicht erfüllt sah.

Die Koblenzer Richter wollten seiner Argumentation nicht folgen: Der Weinfonds habe plausibel begründet, dass die staatlich organisierte Fördermaßnahme wegen der relativ geringen Marktstärke deutscher Weine notwendig ist. So habe die deutsche Weinwirtschaft eine weiterhin stark negative Außenhandelsbilanz. Außerdem habe der Weinfonds belegt, dass die für deutschen Qualitätswein erreichten Preise zum Teil deutlich unter denen für vergleichbare ausländische Weine lägen, hieß es in der Entscheidung (Az.: 8 A 10246/10.OVG).

Ansgar Schmitz sieht in den einheitlichen Abgaben einen wichtigen Aspekt. "Wir werben ja nicht für einzelne Winzer, sondern für die Weinbauregion Mosel." Gäbe es eine freiwillige Abgabe, könnte die Weinwerbung nur für ihre Mitglieder werben. "Das kann nicht funktionieren", sagt Schmitz.

Erleichterung auch beim beklagten Verband: Die Vorsitzende des Deutschen Weinfonds, Monika Reule, zeigte sich zuversichtlich, die Arbeit fortsetzen zu können. Doch mit dem OVG-Urteil muss die Angelegenheit noch nicht beendet sein: Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Der Anwalt des Moselwinzers, Hans Eichele, sagte nach dem Urteil: "Wir müssen abwarten, wie die Gründe aussehen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Kläger in Revision geht. Auf jeden Fall werde ich ihm dazu raten."

Weinbauminister Hendrik Hering (SPD) begrüßte das Urteil. Er wertete es als "ein wichtiges Signal", weil in anderen Gerichtsverfahren Winzer auch gegen die Erhebung der Abgabe für regionale Weinwerbeeinrichtungen klagten. EXTRA Für Befürworter sind es Pflichtabgaben für Kritiker Zwangsbeiträge: Immer wieder kommt es zu Klagen von Firmen gegen die Beitragspflicht etwa bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer, gegen den Weinfonds oder die zentrale Vermarktung für die Agrarwirtschaft. In der vergangenen Woche hatte das Verwaltungsgericht Trier die Klage einer Goldschmiedin gegen die HWK-Beitragshöhe zurückgewiesen. Am Montag verhandelt das OVG Koblenz die Klage einer Dauner Unternehmensgruppe gegen die IHK-Beiträge. In erster Instanz hatte die Kammer gewonnen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht die Abgabe zur Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) 2009 "gekippt". Deren Finanzierung war als rechtswidrig verworfen worden.

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