Worauf Grenzpendler achten müssen (TV-Serie Teil 6)

Rund 30.000 Bundesbürger fahren jeden Tag zur Arbeit nach Luxemburg. Für die Grenzpendler gibt es eine Reihe von Besonderheiten, auf die sie in ihrer Steuererklärung achten müssen.

 Symbolfoto Luxemburgpendler (Archivfoto)

Symbolfoto Luxemburgpendler (Archivfoto)

Foto: Friedemann Vetter

Wer nicht mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburgs tätig war, in Deutschland keine weiteren Einkünfte wie Mieteinnahmen bezieht und auch keinen Ehepartner hat, der in Deutschland arbeitet, hat es leicht. "Personen, auf die diese drei Kriterien zutreffen, müssen in Deutschland keine Steuererklärung abgeben", sagt Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner.

Alle anderen, auf die mindestens eines der drei Kriterien nicht zutrifft, müssen beim deutschen Finanzamt eine Steuererklärung einreichen und gegebenenfalls Steuern zahlen. "Dies betrifft insbesondere Grenzgänger, die Mieteinkünfte haben, eine Rente bekommen oder deren Ehepartner in Steuerklasse III beschäftigt ist", sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de.

19-Tage-Regelung

Seit einigen Jahren prüfen die Finanzämter akribisch, ob Grenzpendler, die in Luxemburg angestellt sind, ausschließlich im Großherzogtum tätig sind. Das Finanzamt Trier hat eigens einen eigenen Fragenkatalog entwickelt , in dem die Beamten abfragen, an wie vielen Tagen Steuerzahler, die in Luxemburg angestellt sind, außerhalb des Großherzogtums tätig waren.

Arbeiter, die mehr als 19 Tage im Jahr außerhalb Luxemburgs arbeiten, sind verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abgeben. In diesem Fall müssen Steuerzahler berechnen, welcher Anteil ihres Verdienstes auf Deutschland und welcher auf Luxemburg entfällt.

Ein Beispiel: Herr Steuerle ist an 190 Tagen im Jahr in Luxemburg und an 30 Tagen in Deutschland tätig. Er verdient 100.000 Euro (inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld). Herr Steuerle muss 86.363 Euro in Luxemburg (190 Tage geteilt durch 220 Tage mal 100.000 Euro) und 13.636 Euro (30 Tage geteilt durch 220 Tage mal 100.000 Euro) in Deutschland versteuern.

Die 86.363 Euro, die Herr Steuerle in Luxemburg versteuert hat, muss er in seiner deutschen Steuererklärung angeben. "Denn das Einkommen aus Luxemburg unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt", sagt Steuerberater Alwin Kort. Das Geld muss in Deutschland zwar nicht erneut versteuert werden, erhöht jedoch den Steuersatz, mit dem Herr Steuerle seine Einkünfte in Deutschland versteuern muss.

Berufskraftfahrer, die arbeitstäglich sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland oder einem Drittland tätig werden, haben die Lohneinkünfte jeweils zu 50 Prozent in Luxemburg und zu 50 Prozent in Deutschland zu erklären.

Herr Steuerle kann sein zu versteuerndes Einkommen mit Ausgaben mitunter kräftig senken. Übersteigen die beruflichen Ausgaben wie Fahrten zur Arbeit, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen den Pauschbetrag von 1000 Euro, lohnt es sich, diese in der Steuererklärung akribisch aufzulisten (vgl. hierzu Teil 3 der Serie ). Auch beteiligt sich der deutsche Fiskus an den Ausgaben für Versicherungen (vgl. hierzu Teil 2 der Serie ).

Um die "Bagatellgrenze" von 19 Tagen zu ermitteln, geben die Beamten strikte Regeln vor. So müssen Grenzpendler bereits ab einer Tätigkeit von einer Stunde in Deutschland einen ganzen Arbeitstag angeben. Urlaubstage zählen nicht zu den Arbeitstagen. Tage, an denen Sie krank waren oder Mutterschaftsgeld erhalten haben, werden in Luxemburg versteuert. Finden Fortbildungen oder Betriebsausflüge in Deutschland statt, müssen Steuerzahler unterscheiden: Sind die Veranstaltungen reines Privatvergnügen, spielen die Tage bei der Aufteilung keine Rolle. Handelt es sich um bezahlte Arbeitstage, müssen diese in Deutschland versteuert werden.

Minijob

"Aktuell prüfen die Finanzbeamten verstärkt, ob Arbeitnehmer, die in Luxemburg angestellt sind, einen Minijob in Deutschland haben", sagt Christian Rech vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz.

Diese Personen sind verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. Die günstige Besteuerung von Minijobs von zwei Prozent gilt in diesem Fall nicht. "Wer in Luxemburg angestellt ist und einen Minijob in Deutschland hat, muss die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung voll versteuern", sagt Steuerberater Rech.

Zudem unterliegt der Minijob in Deutschland der luxemburgischen Rentenversicherung, weil die Haupttätigkeit in Luxemburg ausgeübt wird. Auch werden in Kombination mit der Anstellung in Luxemburg die kompletten Sozialversicherungsbeiträge fällig. Zudem gibt es einen weiteren Punkt zu beachten: "Wer mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeit in Deutschland ausübt, muss seine Sozialversicherungsabgaben in Deutschland zahlen", gibt Steuerberater Rech zu bedenken.

Ehepaare

Arbeitet ein Ehepartner in Luxemburg und der andere in Deutschland und wählen beide die Steuerklassenkombination III/V sind sie verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. Das Einkommen aus Luxemburg muss das Ehepaar in Deutschland zwar nicht erneut versteuern. Doch das Einkommen unterliegt dem Progressionsvorbehalt. In diesem Fall rechnen die Finanzbeamten das Geld aus Luxemburg zu dem Einkommen in Deutschland hinzu, so dass der Steuersatz und somit auch die Steuerbelastung steigen. "Diese Regelung führt dazu, dass es bei diesen Ehepaaren zu einer Steuernachzahlung kommt", sagt Josef Ludwig von der Steuerberatungsgesellschaft Ludwig Treuhand GmbH. Daher rechnet es sich für Ehepaare, bei denen einer in Luxemburg und einer in Deutschland arbeitet, zu prüfen, ob nicht eine Einzelveranlagung günstiger ist.

Einkünfte in Deutschland

Steuerzahler, die in Luxemburg arbeiten und noch weitere Einkünfte in Deutschland beispielsweise aus Gewerbebetrieb (z. B. Photovoltaikanlage) oder Mieten erzielen, müssen eine Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt einreichen. Auch in diesem Fall rechnen die Finanzbeamten das in Luxemburg erhaltene Einkommen zu den Einkünften in Deutschland hinzu. Das Luxemburger Einkommen erhöht den Steuersatz, mit dem der Steuerzahler seine Einkünfte in Deutschland versteuern muss.

Firmenwagen

Für Dienstwagen, die Luxemburger Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, gibt es eine komplizierte Regelung. Auf den geldwerten Vorteil, der sich aus dem Überlassen des Firmenwagens an den Arbeitnehmer ergibt, muss der Arbeitgeber im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers Umsatzsteuer zahlen. "Diese komplizierte Regelung und der enorme Aufwand dürften dazu führen, dass Arbeitnehmern kein Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt wird", sagt Steuerberater Rech.Ausgaben reduzieren SteuerlastRechnungen von Handwerkern und Haushaltshilfen unbedingt einreichen

Wer einen Gärtner, ein Aupair oder eine Tagesmutter in seinem Haushalt beschäftigt, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen.

Wie hoch der Betrag ist, den Steuerzahler verrechnen können, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Form die Hilfe bei ihnen beschäftigt ist. Die Finanzbeamten unterscheiden im Wesentlichen drei Kategorien.

Minijob

Ist der Arbeitslohn nicht höher als 450 Euro im Monat, sprechen Experten von einer geringfügigen Beschäftigung. Private Haushalte können Hilfen in dieser Form beschäftigen. Dazu müssen Bürger das Haushaltsscheckverfahren nutzen und Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale abführen. Die Pauschalen fallen für die gesetzliche Rentenversicherung, eventuell Krankenversicherung und Steuern an. Wer seine Hilfe bei der Minijobzentrale gemeldet hat, kann 20 Prozent der Kosten bis 2550 Euro, also maximal 510 Euro steuerlich geltend machen. Den Betrag ziehen die Beamten direkt von der Steuerschuld ab. "Bedingung ist jedoch, dass die Arbeiten im Haushalt des Auftraggebers durchgeführt werden", sagt Alwin Kort vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Dabei spielt keine Rolle, ob dieser sich in Deutschland, der EU oder in einem EWR-Mitgliedstaat - also Norwegen, Island oder Liechtenstein - befindet. "Von Ihrer Haushaltshilfe müssen Sie sich unbedingt schriftlich bestätigen lassen, ob und wie viele andere Jobs sie noch ausübt", rät Peter Kauth von Steuerrat24.de. Denn wenn die Hilfe im Monat insgesamt mehr als 450 Euro verdient, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

In die Kategorie haushaltsnahe Dienstleistungen fallen Hilfen, die selbstständig tätig sind genauso wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. In beiden Fällen nicken die Beamten 20 Prozent der Kosten bis zu 20.000 Euro, also maximal 4000 Euro ab. Den Betrag zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab. In die Rubrik haushaltsnahe Dienstleistungen fallen eine ganze Reihe an Tätigkeiten, wie beispielsweise Gartenpflege, Fensterreinigung oder das Blumengießen in der Urlaubszeit. Auch die Ausgaben für eine Tagesmutter, ambulante Krankenpflegedienste, Umzugsspeditionen oder ein Au-Pair nicken die Finanzbeamten als haushaltsnahe Dienstleistung ab. "Sogar die Ausgaben für die Betreuung von Hunden oder anderen Haustieren akzeptieren die Finanzämter als haushaltsnahe Dienstleistungen", sagt Christian Rech vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Der Fiskus beteiligt sich jedoch lediglich an den Arbeitskosten. Materialkosten müssen Steuerzahler alleine schultern. "Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Material- und Arbeitskosten getrennt ausgewiesen werden", rät Peter Kauth von Steuerrat24.de. bbr
Extra: Literaturtipps

Das Steuerrecht ist komplex. Es gibt aber eine Palette an Büchern und Zeitschriften, die Ihnen detailliert erläutern, worauf Sie beim Erstellen der Steuererklärung für das Jahr 2013 achten müssen.

- Stiftung Warentest erklärt beispielsweise in seinen Ratgebern verständlich Schritt für Schritt, wie Sie die Bögen vom Finanzamt ausfüllen. Stiftung Warentest gibt drei verschiedene Ratgeber heraus: Steuererklärung 2013/14 Arbeitnehmer, Beamte (ISBN 978-3-86851-350-9; Preis: 16,90 Euro); Steuererklärung 2013/2014 Rentner, Pensionäre (ISBN 978-3-86851-349-3; Preis: 14,90 Euro); Steuererklärung 2013/2014 Selbstständige, Existenzgründer (ISBN 978-3-86851-351-6; Preis: 16,90 Euro).

- Das Online-Portal Steuerrat24.de bietet umfassende Informationen, wie Sie die Bögen für das Jahr 2013 ausfüllen. Zudem gibt Steuerrat24.de jeden Monat einen Steuersparbrief heraus, in dem Leser Wissenswertes zu aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen erfahren. Die Jahresgebühr für das Portal beträgt 39 Euro. Bezahlen können Nutzer über PayPal, ClickandBuy oder per Banküberweisung. Nach einem Jahr endet die Mitgliedschaft automatisch.

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