Zu spät reagiert

TRIER. (red) Bewahrt ein Bank-Kunde seine EC-Karte nicht sicher auf, ist die Bank nicht zur Rückerstattung der von einem Dieb abgehobenen Beträge verpflichtet. Dies hat das Landgericht Trier in einem nun rechtskräftigem Urteil entschieden.

Die Klägerin hatte ihre Handtasche mit der EC-Karte an ihrer Arbeitsstelle in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum abgestellt, weil sie ihren Spindschlüssel vergessen hatte. In den folgenden Tagen hob der Dieb der Karte vom Girokonto der Klägerin insgesamt 1608 Mark ab. Den Verlust ihrer EC-Karte hatte die Klägerin ihrer Bank erst zwei Tage, nachdem sie ihn bemerkt hatte, gemeldet. Das Amtsgericht Trier hat mit Urteil vom 17. Mai vergangenen Jahres die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten als Karteninhaberin grob fahrlässig verletzt habe. Das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Handtasche mit EC-Karte in einem zumindest jedem Arbeitnehmer zugänglichen Aufenthaltsraum eines Betriebes stelle keine angemessene, den Sorgfaltsanforderungen genügende Aufbewahrung dar. Darüber hinaus trage die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, da sie entgegen der Bedingungen über die Verwendung der EC-Karte den Diebstahl nicht umgehend, sondern erst zwei Tage nach Kenntnis vom Verlust gemeldet habe. Der Karteninhaber sei verpflichtet, seiner Bank den Verlust der Karte umgehend zu melden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht Trier nun aus den zutreffenden Gründen dererstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. (Az.: 32 C 537/01 Amtsgericht Trier und Az.: 3 S 125/02 Landgericht Trier) .

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