Wittlich/Trier Jugendamt des Landkreises Bernkastel-Wittlich gewinnt Schulkosten-Prozess

Wittlich/Trier · Urteil: Privatschulunterbringung einer 15-jährigen Schülerin mit Legasthenie und ADS muss die Familie zahlen.

Das Jugendamt des Landkreises Bernkastel-Wittlich ist nicht verpflichtet, für die Privatschulkosten eines 15-jährigen Mädchens aus dem Kreis, das an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) und Legasthenie leidet, aufzukommen. Ebenso wenig muss der Kreis ihre  Legasthenietherapie zahlen. Dies hat die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem nun schriftlich zugestellten Urteil  entschieden.

Aufgrund ihrer Probleme in der Schule und auch zu Hause hatten die Eltern das heute 15 Jahre alte Mädchen bereits 2015 auf eine Privatschule mit Internat außerhalb des Landkreises geschickt. Wie die Eltern sagen, habe das ihrer Tochter  sehr geholfen. Die Kosten, etwa 30 000 Euro pro Schuljahr, wollten sie vom Kreis im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen erstattet bekommen – auch rückwirkend. Der Landkreis lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Darauf hatten die Eltern den Landkreis vor dem Verwaltungsgericht Trier verklagt (der TV berichtete). Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg, „da ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Bewilligung von Eingliederungshilfe nach Auffassung des Gerichts nicht besteht.“ Insbesondere lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vor, urteilte das Gericht. Weder das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), noch die Legasthenie seien für sich genommen „seelische Störungen“ im Sinne des Sozialgesetzbuchs, urteilte das Gericht. Dagegen hatten die Eltern sowie der Rechtsanwalt der Familie argumentiert, das Kind erfülle aufgrund seiner Leiden die Kriterien für die Zahlung einer Eingliederungshilfe. Das Mädchen sei „seelisch behindert“, da es aufgrund seiner Erkrankung im gesamten Leben stark eingeschränkt sei. Das Verwaltungsgericht urteilt dagegen:  Die Fähigkeit der Klägerin zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in Familie und Schule seien durch die Erkrankung nicht nachhaltig eingeschränkt.

Der Anspruch scheitere zudem auch daran, so ist im Urteil zu lesen,  „dass die Eltern es versäumt haben, den Jugendhilfeträger rechtzeitig im Vorhinein über den beabsichtigten Schulwechsel und den bestehenden Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.“ Das Jugendamt sei so im Nachhinein vor vollendete Tatsachen gestellt worden und habe  keine  Chance gehabt,  ein reguläres Antrags- und Hilfeplanverfahren durchzuführen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht beantragen.

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