Jugendhilfe „Nach der Schule starrte sie die Decke an“

Wittlich/Trier · Die Eltern einer Schülerin mit Aufmerksamkeitsstörung (ADS) und Legasthenie fordern, dass der Kreis die Kosten für eine Privatschule mit Internat zahlt. Doch die Verwaltung lehnt ab.

Bauchschmerzen, Durchfall und depressives Verhalten: Darunter soll nach Angaben der Eltern ihre durch eine Aufmerksamkeitsstörung (ADS) sowie eine Lese- und Rechenschwäche (Legasthenie) beeinträchtigte Tochter gelitten haben, als sie noch auf eine reguläre Schule im Landkreis-Bernkastel Wittlich ging.

Aufgrund ihrer Probleme in der Schule und auch zu Hause hatten ihre Eltern das heute 15 Jahre alte Mädchen bereits 2015 auf eine Privatschule mit Internat außerhalb des Landkreises geschickt. Wie die Eltern sagen, habe das ihrer Tochter bereits sehr geholfen.

Die Kosten dafür, etwa 30 000 Euro pro Schuljahr, möchten sie vom Jugendamt des Landkreises Bernkastel-Wittlich im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen erstattet bekommen – auch rückwirkend.

Der Landkreis weigert sich jedoch, weil das Jugendamt die Kriterien für diese finanzielle Unterstützung nicht als erfüllt sieht. Nun streiten sich die Parteien vor dem Verwaltungsgericht Trier. 

Das Problem Bereits seit ihrer Kindheit soll das 15-jährige Mädchen an einer Entwicklungsstörung leiden. Obwohl sie mit einem Intelligenzquotienten von 114 Punkten sehr intelligent sei, wie Rechtsanwalt Hans-Joachim Müller-Erckens bei der Verhandlung erklärte, sei sie mit ihren schulischen Leistungen auf der Regelschule weit unter ihren Möglichkeiten geblieben. Hauptsächlich soll dafür ihre Lese- und Rechenschwäche (Legasthenie) sowie eine Form des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) verantwortlich sein.

Wie die Eltern erklärten, habe die medikamentöse Behandlung der Schülerin diesbezüglich allerdings auch schon eine Besserung bewirkt. Doch neben ADS und Legasthenie soll das Kind auch an psychosomatischen Beschwerden, die keine körperlich diagnostizierbaren Ursachen haben sollen, leiden. „Sie ist in der Schule gemobbt worden und hatte weder in der Klasse noch zu Hause Freunde. Die anderen Mädchen wollten nichts mit ihr zu tun haben. Nach der Schule hat sie sich aufs Bett gelegt und die Decke angestarrt“, sagte die Mutter der 15-Jährigen.

Zudem habe das Kind ständig über Bauchschmerzen geklagt und Durchfall gehabt. Aufgrund ihrer Leiden, deren Ursache die Eltern hauptsächlich im damaligen Besuch der Regelschule sehen, wurde das Kind 2015 für vier Monate in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt.

Von dort aus schickten die Eltern ihre Tochter 2015 auf eine Privatschule mit besonderem pädagogischen Konzept und Klassengrößen von nicht mehr als 15 Schülern außerhalb des Landkreises. Ihre schulische Leistung habe sich seitdem deutlich verbessert, sagen die Eltern und auch sonst ginge es dem Mädchen aufgrund des Schulwechsels wesentlich besser.

Verhandlung Maria Bernard, welche die Interessen des Landkreises vor dem Verwaltungsgericht vertrat, forderte, die Klage der Eltern abzuweisen. Das Jugendamt habe dafür mehrere Gründe, sagte Bernard. Zunächst hätten die Eltern es versäumt, fristgerecht einen Antrag auf Hilfestellung zu stellen. Das habe im Vorhinein und nicht rückwirkend zu geschehen, sagte Bernard. Zudem seien die Legasthenie, das ADS sowie die weiteren Beeinträchtigungen des Mädchens nach den Kriterien der Kreisverwaltung nicht als „seelische Behinderung“ zu werten, weswegen auch keine Eingliederungshilfe gewährt werden könne.

Auch von der Richterbank bekam die Familie keine großen Hoffnungen gemacht.  „Unter Schulproblemen, Ängsten und einer Schulphobie können auch andere Kinder leiden“, sagte Richterin Knops. Die Eltern hätten zudem  bislang nur den schulischen Leistungsabfall ihrer Tochter dokumentiert, „was der Kammer nicht ausreichen dürfte, um eine seelische Behinderung des Kindes anzunehmen.“ Schwierigkeiten in der Schule allein seien nicht ausreichend, um eine Teilhabebeeinträchtigung zu belegen. „Sie müssen eine erhebliche Beeinträchtigung im Leben des Kindes vorweisen, nicht nur einen schulischen Leistungsabfall.“

Zudem sei das Jugendamt keine reine Zahlstelle, sagte Uwe Goergen, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Trier. „Warum haben Sie 2015 nicht ordnungsgemäß einen Antrag gestellt, um gemeinsam mit dem Jugendamt einen Hilfeplan zu erarbeiten“, fragte er die Eltern.

Diese erklärten, sie hätten damals mit dem Jugendamt telefoniert und Gespräche geführt, konnten dazu aber keine schriftlichen Belege vorweisen. Der Vater des Kindes erklärte, das Jugendamt habe bei den Gesprächen keine adäquate Hilfestellung angeboten „und hat nach meiner Ansicht versagt“. Ungeachtet der Formalien, so sagte es Rechtsanwalt Müller-Erckens, erfülle das Kind aufgrund seiner Leiden die Kriterien für die Zahlung einer Eingliederungshilfe.

Das Urteil wird, wie es am Verwaltungsgericht üblich ist, in den nächsten Wochen schriftlich zugestellt.

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