Neue Regelungen für Unterhaltsvorschuss

Bernkastel-Wittlich · Bernkastel-Wittlich (red) Auf Bundesebene wurde zu Beginn des Jahres 2017 eine umfassende Reform des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter angekündigt. Die einzelnen Bestimmungen treten rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft.

Ab Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die maximale Bezugsdauer von Unterhaltsvorschussleistungen (bisher 72 Leistungsmonate) wird aufgehoben. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat somit nach Bedarfslage, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Anträge auf Unterhaltsvorschuss können schriftlich gestellt werden. Antragsformular und Merkblatt stehen auf der Internetseite der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich ( <%LINK auto="true" href="http://www.bernkastel-wittlich.de" text="www.bernkastel-wittlich.de" class="more"%> ) unter dem Stichwort Unterhaltsvorschuss.

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