Luxemburg Zusammenveranlagung bei Getrenntlebenden
Getrennt lebende Ehepaare können bis zur Rechtskraft der Scheidung die Zusammenveranlagung wählen. Ein zeitliches Limit für diesen Zeitraum gibt es nicht.
Ein Zusammenleben ist nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2018 nicht mehr erforderlich. Wohnsitze in zwei Staaten sind sogar steuerlich möglich.
In der Mehrzahl der Fälle ist die Zusammenveranlagung günstiger. Diese kommt aber nur zustande, wenn beide Eheleute das Steuerformular unterzeichnen und auch weiterhin die deutschen Einkünfte angeben. Dazu haben die Nichtgrenzgänger-Ehegatten auch eine luxemburgische Steuernummer erhalten.
Gerade im Scheidungsfall will der eine Ehegatte jedoch nicht mehr, dass der andere dessen Einkünfte weiterhin kennt.
Denn dabei geht es auch um die Frage des Unterhalts für Ehegatten und Kinder.
Wer es mit dem Verschweigen der luxemburgischen Einkünfte also ernst meint, fällt jedoch in die Steuerklasse 1.
Das ist schmerzhaft, denn es führt zu hohen Steuernachzahlungen, wenn man zunächst mit der Steuerklasse 2 abgerechnet wurde.
Wenn der Nichtgrenzgänger-Ehegatte nicht mitunterschreibt, passiert das Gleiche.
Im Familienrecht hat man jedoch einen Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gegen den Noch-Ehegatten, wenn dies für ihn keinen finanziellen Nachteil ergibt. Steuerliche Nachteile des anderen muss man also ausgleichen. Schlimmstenfalls muss die Zustimmung vor Gericht eingeklagt werden.
Das gilt also nicht bloß für die deutsche Steuererklärung, sondern nun auch für die luxemburgische. In der Praxis sehen dies viele Getrenntlebende ein. Denn ein höheres Nettoeinkommen berechtigt auch die Kinder zu höherem Unterhalt.
Stephan Wonnebauer, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins Luxemburg. Bei Fragen zum deutsch-luxemburgischen Recht können sich Grenzgänger an den Deutschen Anwaltverein Luxemburg wenden: kontakt@dav.lu