Reizthema Rentenbesteuerung

Alterseinkünfte - wer muss was beachten? Besteuerungsanteil steigt für neue Rentnerjahrgänge

Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird seit 2005 der Besteuerungsanteil neu und höher berechnet. Ähnlich ist es mit dem Altersentlastungsbetrag, der sich je nach Jahr des Renteneintritts bemisst. Weitere gesetzliche Regelungen, wie der seit 2007 verringerte Sparerfreibetrag und die ab 2009 mit Einführung der Abgeltungssteuer entfallende Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Werbungskosten in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, können für Rentner unter Umständen zur Steuerzahlung führen.

Für alle Rentner jetzt Einkommensteuer?



Entscheidend ist die Höhe der jährlichen Einkünfte. Überschreiten diese, nach Abzug der steuermindernden Beträge wie der Werbungskosten-

pauschale von 102 Euro für Singles (204 Euro für Paare), den steuerlichen Grundfreibetrag von 7664 Euro für Alleinstehende (15328 Euro für Ehepaare) wird in aller Regel die Abgabe einer Steuererklärung fällig. Für das Jahr 2009 wurde der Grundfreibetrag durch das Konjunkturpaket II auf 7834 beziehungsweise 15668 Euro angehoben. Aber selbst die Abgabe der Erklärung führt nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Das liegt einmal daran, dass nicht die ge-samte Rente steuerpflichtig ist, sondern nur ein Prozentsatz davon, dessen Höhe jeweils abhängig ist vom Jahr des Renteneintritts.

Zum anderen gibt es für Senioren diverse abzugsfähige Kosten, die steuermindernd Berücksichtigung finden, wie etwa Sonderausgaben für bestimmte Versicherungen,

Unterhaltszahlungen und sonstige außergewöhnliche Belastungen. Auch der Altersentlastungsbetrag kann hier eine Rolle spielen. Der Steuerbehörde werden jetzt auch die Rentner bekannt, die bisher nicht steuerlich erfasst wurden: durch die 2008 eingeführte Steueridentifikationsnummer sowie den in 2009 erstmals und rückwirkend ab 2005 erfolgenden Versand von Rentenbezugsmitteilungen durch die Rentenversicherungsträger mit dem gleichzeitig die Finanzverwaltung über sämtliche Renteneinkünfte informiert wird. Hier muss jeder Betroffene individuell, gegebenenfalls mit Hilfe eines Steuerberaters prüfen, und zwar möglichst seit 2005, inwieweit er von der neuen Gesetzesregelung betroffen sein könnte.

Gesetzliche und private Renten



Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurden erstmals 50 Prozent der Rente steuerpflichtig. Wer im Jahr 2009 in Rente geht, hat bereits einen Anteil von 58 Prozent seiner Jahresrente zu versteuern. Der zu versteuernde Anteil steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang bis 2020 in Schritten von 2 Prozent, danach in Schritten von 1 Prozent an, so dass 2040 eine Besteuerung von 100 Prozent erreicht wird.

Private Renten sind teilweise und zwar mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Anteil richtet sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn. Er beträgt bei einem Renteneintrittsalter von 51 Jahren 29 Prozent und fällt auf 8 Prozent bei einem Rentenbeginn mit 80 Jahren. Wer mit 65 Jahren erstmals Rente beziehen möchte, hat einen Anteil von 18 Prozent zu versteuern. Rentner mit Nebeneinkünften



Die neue Rentenbesteuerung wirkt sich vor allem bei denjenigen Rentnern aus, die über weitere Einkünfte aus Zweit- oder Betriebsrenten, steuerpflichtigen Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, nicht selbstständiger oder aus selbstständiger Nebentätigkeit verfügen. Denn diese Einnahmen schlagen nicht wie die Rente mit einem reduzierten, sondern mit dem vollen Betrag steuerlich zu Buche. Der steuerfrei bleibende Betrag kann dann schnell überschritten sein. Abgemildert wird dies durch den Altersentlastungsbetrag, der jedoch bis zum Jahr 2040 auf Null abgeschmolzen wird.

Keine Gedanken um die Steuern müssen sich Rentner bei einem Minijob machen. Bis zu 400 Euro im Monat dürfen dazuverdient werden, ohne Abgaben zu zahlen. Wer allerdings noch keine 65 Jahre alt ist oder als Rentner mehr nebenbei verdient, unterliegt anderen steuerlichen Bewertungen. Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist Achtsamkeit geboten. So sorgt die seit 1. Januar 2009 gültige Abgeltungsteuer dafür, dass alle Kapitalerträge künftig mit 25 Prozent versteuert werden. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer, so dass der tatsächliche Steuersatz bei rund 28,6 Prozent liegen kann. Gleichzeitig wurde ein so genannter Sparerpauschbetrag eingeführt. Er trägt zwar in gleicher Höhe wie der bisherige Sparer-Freibetrag, nämlich mit 801 Euro für Ledige (1602 Euro für Paare), zur Steuerminderung bei. Dafür aber werden höhere Werbungskosten nicht mehr anerkannt. Das kann letztlich dazu führen, dass ohne wesentliche Änderungen der Anlagen künftig eine Steuerpflicht eintritt, weil die mit den Kapitaleinkünften in Zusammenhang stehenden höheren Werbungskosten nicht mehr abgezogen werden können. Für den Laien sind die Bestimmungen und Details nur schwer durchschaubar und ihre Konsequenzen kaum richtig einschätzbar. Deshalb empfiehlt es sich, einen qualifizierten Steuerexperten hinzu zu ziehen.

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