Veranstalter von Volksläufen haften für Personen- und Sachschäden

"Keine Haftung für Personen- und Sachschäden und bei Diebstählen" heißt es meist in den Ausschreibungen für Volksläufe. Derart lapidar kann sich ein Veranstalter aber nicht seiner Sorgfaltspflicht entledigen. Denn wer etwas falsch macht, muss grundsätzlich dafür einstehen.

Trier. Vergleicht man die Haftungsausschluss-Formulierungen in den Ausschreibungen für Volksläufe, so schöpft man den Verdacht, dass ein Veranstalter vom anderen abschreibt und dankbar jede Formulierung übernimmt, die ihn ein weiteres Stückchen aus der Verantwortung zu entlassen scheint. Tenor: Wir haften für gar nichts! Neuerdings werden Sportler sogar gedrängt, vor einem Start Ausschlusserklärungen zu unterschreiben und den Veranstalter vor Regressansprüchen bei Sach- und Personenschäden zu verschonen. Aber keine Bange, man kann unbeschwert loslaufen und die dreisten Klauseln sogar unterschreiben, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

"Diese Formulierungen sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen, also ungültig", versichert der Neunkircher Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, Spezialist für Vereins- und Sportrecht. Die Ausschreibung einer Sportveranstaltung gelte rechtlich als "allgemeine Geschäftsbedingung". In dieser könnten Haftungen für Personenschäden nicht beschränkt werden. Der Bundesgerichtshof habe diese Auffassung im September 2010 bestätigt (Az.: III ZR 246/09).

Ein Veranstalter sei verpflichtet, einen Wettkampfort zur Verfügung zu stellen, der keine unüblichen Gefahren aufweist. Teilnehmer und Zuschauer müssten vor allen Gefahren geschützt werden, mit denen sie nicht rechnen müssten. Bei einem Straßenlauf sei Sorge zu tragen, dass kein Auto auf die Strecke fährt. Bei einem Waldlauf dagegen müssten die Teilnehmer damit rechnen, dass sie keine ebene Bahn vorfinden und dass frisch abgebrochene Äste auf der Strecke liegen.

Auch Claus Baumann, Beauftragter für Volkslauf des Deutschen Leichtathletikbundes, hat darauf hingewiesen, dass bei Fahrlässigkeit eine verbindliche Haftung bestehe. Ein genereller Haftungsausschluss sei gar nicht möglich. Missachte der Veranstalter die "nicht ausschließbaren Verkehrssicherungspflichten gegenüber Teilnehmern und Zuschauern", müsse er mit Schadenersatzansprüchen und Bestrafung rechnen. Zur Sorgfaltspflicht zählen Schutz vor unerwarteten Risiken, Hilfe im Schadensfall, geeignete Streckenführung sowie Absicherung und Überwachung riskanter Passagen. Allenfalls bei Diebstählen durch Dritte kann der Veranstalter durch Formulierungen in der Ausschreibung erreichen, dass er nicht haften muss. "Ist der Dieb jedoch ein Mitglied des veranstaltenden Vereins, dann ist die Haftung wieder da", erklärt Nessler.

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