Testament kann Streit vermeiden

TRIER. (red/sas) Jahr für Jahr werden rund 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Gleichzeitig nimmt die Zahl der Streitigkeiten rund ums Erbe zu. Grund genug für Erblasser und Nachkommen, sich frühzeitig mit dem Thema „Erbrecht“ zu beschäftigen. In einer neuen Reihe in Zusammenarbeit mit der Notarkammer Koblenz stellen wir Ihnen in den kommenden Wochen die wichtigsten Regeln zusammen.

Ist beim Tod eines Menschen kein Testament oder Erbvertrag vorhanden, so bestimmt das Gesetz, wer sein Erbe ist. Die gesetzlichen Erbfolgeregeln teilen dazu die Verwandten des Verstorbenen in so genannte "Erbordnungen" ein. Zur ersten Ordnung gehören die Kinder und Enkel des Verstorbenen. Bei einem Erblasser ohne eigene Nachkommen erben seine Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge. Hinterlässt der Erblasser auch keine Erben zweiter Ordnung, sind die Großeltern und deren Abkömmlinge an der Reihe.

In allen Erbordnungen sind getreu dem Rechtsgrundsatz "Wie das Blut, so rinnt das Gut" nur Blutsverwandte oder Adoptivkinder erbberechtigt, nicht aber Schwieger- oder Stiefkinder. Diese Regeln sind fast immer nur eine Notlösung und führen zudem häufig zu kostspieligen Streitereien zwischen Miterben.

"Weil die Erbquote des Ehepartners neben Kindern und Enkeln nur die Hälfte des Nachlasses und neben Erben der zweiten Ordnung Dreiviertel davon beträgt, gerät der Ehepartner bei gesetzlicher Erbfolge in Abhängigkeit von den Abkömmlingen oder sonstigen Verwandten", sagt Thomas Steinhauer, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Die Miterben können bei Uneinigkeit sogar den Verkauf einer Immobilie per Zwangsversteigerung erzwingen. In jedem Fall wird es für den Ehepartner teuer, will oder muss er die gesetzlichen Miterben auszahlen.

Auch geschiedene Eltern müssen ihre Erbfolge bewusst gestalten, wenn sie verhindern wollen, dass bei Tode eines gemeinsamen Kindes Teile des Nachlasses doch an den anderen Ex-Partner fallen. Stirbt nämlich das gemeinsame Kind kurz nach dem Erbfall, ohne ein Testament errichtet zu haben, so gehört der andere Elternteil, der Ex-Partner, zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Kindes. Durch eine Vor- und Nacherbfolge oder durch ein Geschiedenenvermächtnis lässt sich dies sicher vermeiden.

Vor dem gleichen Problem stehen auch nicht verheiratete Eltern, wenn sie sich trennen. Ehepartner mit Kindern aus früheren Ehen oder anderen Beziehungen kommen an der Errichtung eines Testaments ebenfalls nicht vorbei. Stiefkinder werden zwar im Erbschaftsteuerrecht den leiblichen oder adoptierten Kindern gleichgestellt, nicht aber im Erbrecht. Wer Stiefkinder zu Erben einsetzen will, muss daher ein Testament errichten. Aber auch derjenige, der seine Kinder aus einer anderen Beziehung vom Erbe ausschließen und auf den Pflichtteil beschränken will, bedarf eines Testaments.

Eltern von Kindern, die infolge einer Behinderung oder aus sonstigen Gründen auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen sind, müssen Vor- und Nacherbfolge nebst einer Dauertestamentsvollstreckung anordnen, um zu vermeiden, dass der Nachlass an den Sozialhilfeträger fällt.

Selbst allein stehende Personen ohne nahe Verwandte können eine geordnete Abwicklung des Nachlasses nach dem Tod nur durch ein Testament gewährleisten. Vor allem die Fürsorge für Tiere kann nur so gesichert werden, insbesondere durch eine Testamentsvollstreckung.

Am kommenden Montag, 23. Oktober, lesen Sie in unserer Reihe "Erben und Vererben", wie Sie Fehler bei der Testamentserstellung vermeiden.

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