Bundestagswahl von A bis Z: Die Briefwahl

Trier · Erststimme, Überhangmandate, Auszählungsverfahren: Alles Wichtige zur kommenden Bundestagswahl erfahren Sie in einer neuen Serie auf volksfreund.de. Heute im Lexikon: Alles zur Briefwahl

(mc) Zur Bundestagswahl können die Bürger sowohl am Wahltag in einem Wahllokal ihre Stimme abgeben als auch per Briefwahl bequem vorab ihre Stimme einreichen. Dafür gibt es einiges zu beachten.

Zahlen: Seit 1957 ist der Anteil der Briefwähler kontinuierlich gestiegen. Waren es vor 50 Jahren nur 4,9 Prozent aller Wähler, gaben 2005 fast neun Millionen Menschen ihre Stimme per Brief ab - mit 18,7 Prozent Anteil ein neuer Rekord.

Voraussetzungen: Per Briefwahl abstimmen kann jeder, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Unter Umständen können auch Personen teilnehmen, die nicht im Wählerverzeichnis gelistet sind - etwa wenn sie erst nach Eintragungsfrist das 18. Lebensjahr vollendet haben oder ohne eigene Schuld den fristgerechten Antrag auf Eintragung versäumt haben.

Antrag: Der Wähler stellt frühzeitig schriftlich (auch per E-Mail) oder persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Dabei ist es anders als früher nicht mehr notwendig, einen besonderen Grund für die Briefwahl anzugeben. Der Antrag kann für die kommende Bundestagswahl bis spätestensFreitag, 25. September, 18 Uhr, bei der eigenen Gemeinde vor der Wahl gestellt werden. Ähnlich wie bei der Europawahl gibt es allerdings Ausnahmeregelungen, etwa wenn der Wahlberechtigte plötzlich erkrankt: Dann dürfen die Wahlunterlagen noch am Wahltag selbst bis 15 Uhr beantragt und abgeholt werden.

Wahl: Der Wähler erhält nach dem Antrag einen Wahlschein, den amtlichen Stimmzettel sowie zwei Umschläge: In den blauen Umschlag steckt der Bürger den ausgefüllten Stimmzettel. Der blaue Umschlag wandert dann in den roten Umschlag. Der Wahlschein muss unterschrieben werden und muss ebenfalls in den roten Umschlag gesteckt werden. Der Brief kann per Post unfrankiert verschickt oder persönlich in der Gemeindeverwaltung beziehungsweise am Wahltag im Wahllokal abgegeben werden. Auf dem Stimmzettel kann der Bürger jeweils einen Direktkandidaten (Erststimme) und die Landesliste einer Partei (Zweitstimme) auswählen.

Abgabe: Ist der Umschlag mit den Stimmunterlagen nicht bis spätestens zum Wahltag, 18 Uhr, in der Gemeindeverwaltung angekommen oder zurückgegeben worden, verfällt die Stimme des Briefwählers. Der Bundeswahlleiter rät daher, bei Übersendung per Post den Brief spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abzuschicken. Die Stimme ist auch dann ungültig, sollte der Stimmzettel nicht im vorgesehenen Umschlag stecken oder einer der Umschläge unverschlossen sein.

Quellen u.a. bundeswahlleiter.de, bundestag.de, wahlen.rlp.de

Weitere Artikel: Alles zur Erst- und Zweitstimme

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