Dürfen sich Wähler in der Wahlkabine selbst fotografieren?

Solange die Stimmabgabe im Wahllokal nicht gestört wird, ist es möglich, sich selbst in der Wahlkabine zu fotografieren. Dabei gilt Folgendes:

Der Wahlberechtigte hat in der Zeit vor und nach der Wahlhandlung im Allgemeinen ein freies Offenbarungsrecht über sein Stimmverhalten. Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht im Rahmen der eigentlichen Wahlhandlung. Den Stimmzettel mit seiner Stimmabgabe darf der Wähler fotografieren und auch offenbaren.

Ist auf dem Foto - neben dem Stimmzettel - allerdings auch der Wähler zu erkennen, so wird hiermit die eigentliche Wahlhandlung dokumentiert, ein Offenbaren ist unzulässig. Auf das Wahlgeheimnis gemäß Grundgesetz darf der Wahlberechtigte nicht verzichten. (tz)

Mit Informationen des rheinland-pfälzischen Wahlleiters Jörg Berres.Mehr zum Thema

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