Karneval Die Polizei rät: So verhalten sich Karnevalisten richtig

Wittlich · Ob Jugendschutz oder Regeln rund um den Umzug: Die Ordnungshüter geben Tipps.

 Damit es in der fünften Jahreszeit beim Spaß bleibt, erinnert die Polizei an sinnvolle Regeln.

Damit es in der fünften Jahreszeit beim Spaß bleibt, erinnert die Polizei an sinnvolle Regeln.

Foto: TV/vetter friedemann

Die fünfte Jahreszeit erreicht bald ihren Höhepunkt. Bis zum Abschluss der närrischen Session 2018/2019 gibt es auch im Dienstgebiet der Polizei Wittlich zahlreiche Veranstaltungen und Umzüge. Die Polizei Wittlich gibt dazu eine Reihe von Hinweisen:

Motivwagen Alljährlich präsentieren die Narren an Fastnacht bei den Umzügen aufwendig gebaute Motivwagen. Die genehmigenden Behörden, Veranstalter und Vereine weisen regelmäßig daraufhin, dass Personen während der An- und Abfahrt zu den Umzügen auf den Wagen nicht erlaubt sind. Leider, so die Wittlicher Polizei, sei das Verbot auch nach einem tragischen, tödlich endenden Unfall 2017 in Schweich im vergangenen Jahr noch immer von mancher Gruppe ignoriert worden.

Die Polizei wird deshalb auf den Anfahrtswegen kontrollieren. Werden Personen auf den Wagen angetroffen, heißt das, dass der Fahrer die Fahrt alleine fortsetzen und die anderen Karnevalisten den Rest des Weges zu Fuß zurücklegen müssen.

Zudem nennt die Polizei ein weiteres Problem: Da es sich bei der Anfahrt zu einem Umzug im eigentlichen Sinne nicht um eine Brauchtumsveranstaltung handelt, müsste sie den Transport prüfen, was den Führerschein angeht. Gleichzeitig könnte sie die Versicherungsfreiheit des Anhängers in Frage stellen. Weiterhin werden die Fahrer der Motivwagen aufgefordert, mit angemessener Geschwindigkeit zum Veranstaltungsort zu fahren. Erlaubt sind Geschwindigkeiten von 25 Stundenkilometer. Die überwiegend hohen Aufbauten seien nicht dazu geeignet, schneller zu fahren.

Wer mit einer höheren Geschwindigkeit angetroffen wird, muss eine Pflichtversicherung haben. Wird bei einer Anfahrt mit einem Motivwagen eine beförderte Person durch eine unglückliche Fahraktion verletzt, muss sich, so die Polizei weiter, der Fahrer eine fahrlässige Körperverletzung vorwerfen lassen. Das alles gilt laut Polizei auch für den Rückweg der Wagen nach dem Umzug.

Alkohol im Straßenverkehr Bei Verkehrskontrollen wird die Polizei vor allem eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit prüfen.

Jugendschutz An vielen Fastnachtsveranstaltungen nehmen auch Kinder und Jugendliche teil. Die Bemühungen vieler Vereine um die Brauchtumspflege und ihre Jugendarbeit (siehe Info) werden von der Polizei Wittlich begrüßt. Allerdings erleben Minderjährige bei vielen Erwachsenen, dass Fröhlichkeit und Alkoholkonsum anscheinend zusammengehören. Der sorglose Umgang mit Alkohol sei die Ursache für eine Vielzahl von Problemen, die von der Gesundheitsgefährdung bis zum Auslöser für Aggressivität oder Unfällen reichen. Seit Jahren wachse das Problem, dass Kinder und Jugendliche in Deutschland zu früh, zu häufig und zu viel Alkohol trinken. Dabei schaden zahlreiche Eltern laut Polizei ihren Kindern leichtfertig, indem sie sie oft bereits mit zwölf bis 15 Jahren zum Alkoholkonsum ermuntern. Sie missachten dabei grob ihre Erziehungspflicht, nach der sie Schaden von ihren Kindern fernhalten müssen.

Vertreter der Wittlicher Polizei appellieren an Veranstalter von Karnevalssitzungen und Tanzveranstaltungen, aber auch die Inhaber von Gaststätten und sonstigen Verkaufsstellen von Alkohol, die Bestimmungen des Jugendschutzes auch in der Karnevalssaison ernst zu nehmen. Der genannte Personenkreis sei für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Jugend verantwortlich.

Wichtige Bestimmungen Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten gestattet. 16- und 17-Jährige dürfen ohne Begleitung bis 24 Uhr an solchen Veranstaltungen teilnehmen. Disco-Veranstaltungen gelten als gewerbliche Tanzveranstaltungen.

Daher gelten dort  ebenfalls diese Altersgrenzen. Die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche ist verboten. Dazu gehören auch die branntweinhaltigen Mixgetränke, wie mit Wodka oder Rum in Kleinflaschen oder so genannte „Alcopops“, die immer mehr Verbreitung finden. Alle derartigen Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen auch nicht in der Öffentlichkeit getrunken werden.

Der Verzehr von Bier und Wein oder weinhaltigen Getränken ist Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt. Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Die Abgabe von Tabakwaren an sie ist ebenfalls verboten. Die Polizei Wittlich erinnert Verantwortliche daran, bei den kommenden Veranstaltungen die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten und damit zu beweisen, dass Spaß und Freude auch ohne massive Gefährdung für die Jugend möglich sind.

Ansprechpartner Für mögliche Fragen zum Jugendschutz steht die Polizei Wittlich gerne zur Verfügung.

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