Überhangmandate bei Bundestagswahlen

Hamburg (dpa) · Zwölfmal sind bislang bei Bundestagswahlen sogenannte Überhangmandate angefallen, wodurch sich die gesetzliche Mindestzahl der Abgeordneten erhöhte. So kamen die Parteien 2005 zu 16 zusätzlichen Mandaten (SPD 9, CDU 7). Nur 1994 waren es ebenso viele (CDU 12, SPD 4).

Bei der Bundestagswahl 2002 kamen die Parteien zu fünf (SPD 4, CDU 1) Überhangmandaten. 1998 erhielt die SPD 13 zusätzliche Plätze im Parlament.

Die Regierung von Gerhard Schröder (SPD) verdankte 2002 ihre zunächst stabile Mehrheit besonders den 4 SPD-Überhangmandaten. Für die christlich-liberale Koalition hatten die Mandate 1994 eine besondere Bedeutung. Der knappe Vorsprung bei der Mandatsverteilung nach den üblicherweise ausschlaggebenden Zweitstimmen wurde so von 2 auf 10 Sitze ausgebaut.

Überhangmandate fallen an, wenn in einem Bundesland mehr Abgeordnete einer Partei mit Erststimmen direkt in Wahlkreisen gewählt werden als ihr nach dem Landeslistenergebnis der Zweitstimmen zustehen. Im Unterschied zu den Wahlgesetzen einiger Bundesländer sieht das Bundeswahlrecht keine Ausgleichsmandate für die anderen Parteien vor, wodurch das Prinzip der Verhältniswahl wieder Geltung bekäme.

Im Februar 1998 verbot das Bundesverfassungsgericht, künftig ausgeschiedene Gewinner von Überhangmandaten durch Listen-Nachrücker zu ersetzen. Im vergangenen Jahr bemängelte Karlsruhe eine Klausel im Wahlrecht, die dazu führen kann, dass eine Partei durch Überhangmandate trotz Stimmverlusten einen zusätzlichen Abgeordnetensitz erhält. Die Richter gaben dem Bundestag jedoch bis Juni 2011 Zeit, dies zu ändern. Seitdem wurde mehrfach die Forderung laut, das Wahlrecht schon für die Bundestagswahl 2009 zu ändern.

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