Wahl-Countdown: Wie wählen geistig Behinderte?

Personen, die durch das Vormundschaftsgericht nicht in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehen, dürfen ihr Wahlrecht ungehindert ausüben. Sie erhalten eine Wahlberechtigung und können einen Wahlschein zur Ausübung des Stimmrechts beantragen.

Die Stimmabgabe hat frei und geheim zu erfolgen. (tz)

Mit Informationen des rheinland-pfälzischen Wahlleiters Jörg Berres.

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