Zwei Schritte bis zum schimmernden Look
Beim Gestalten haben die Bewohner alle kreativen Freiheiten. Vom klassischen Leichtgold bis zu einem zarten Rosa-Schimmer lassen sich sechs verschiedene Farbvarianten verwirklichen. Das Mischen ist einfach und schnell selbst erledigt. Der erste Schritt vor der Farbgebung dient allerdings erst der Vorbereitung: Ecken und Ränder der Wand sollte man gut abkleben, Böden und Möbel mit Folie bedecken. Der Untergrund sollte glatt, trocken, fest und tragfähig sein. Ein Tipp: Frisch verputzte Wände für eine gute Haftung mit einem Tiefgrund vorstreichen. Anschließend kann man die Trendstrukturen-Grundfarbe zum Beispiel passend zum gewünschten Endfarbton abtönen und gleichmäßig auftragen. Für eine Schimmer-Optik in Rosé eignet sich die Abtönfarbe Torfbraun, für das Finish in Lightgold verwendet man Ocker. Für einen edlen Perlmutt-Look ist kein Abtönen notwendig, dazu genügt die Grundfarbe Weiß.
Wände effektvoll gestalten
Im zweiten Schritt folgt die Effektfarbe: Diese wird vor der Verarbeitung mit dem Kreativzusatz vermischt und gut umgerührt. Anschließend wird sie mit einer speziellen Strukturbürste unregelmäßig in Flecken aufgetragen. Dabei bietet es sich an, stets Teilbereiche von einem bis zwei Quadratmetern zu bearbeiten. Die Effektfarbe jeweils auftragen und ihr mit kurzen Strichen kreuz und quer die gewünschte Wirkung verleihen, bis keine Grundfarbe mehr durchscheint. Die Teilflächen sollten nass in nass und leicht überlappend angelegt werden. Erhältlich sind alle Materialien für den Schimmer-Look im Fachhandel und in vielen Baumärkten. Ein Tipp noch für Mietwohnungen: Wenn man die Wände später beim Auszug wieder in den Originalzustand versetzen möchte, klebt man vor die Trendstruktur einfach eine spaltbare Vliestapete. Diese lässt sich inklusive der Schimmer-Oberfläche schnell und einfach ablösen.
Achtung, Mietrückstand!
Wenn ein Mieter den Mietzins nicht wie vereinbart bezahlt, dann entsteht sehr oft eine brenzlige Situation für ihn. Viele Eigentümer mahnen angesichts einer solchen unzuverlässigen Vertragserfüllung ab oder kündigen sofort.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich mit dieser Problematik wiederholt befasst und nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vor kurzem ein wichtiges Urteil dazu gesprochen.
Der Tenor:
Ausschlaggebend ist der fehlende Gesamtbetrag. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 32/20)
Der Fall:
Eine Mieterin blieb für einen Monat 135 von 704 Euro Miete schuldig und im Folgemonat zahlte sie gar nichts. Der Eigentümer sprach ihr die Kündigung aus. Das zuständige Amtsgericht gab der anschließenden Räumungsklage statt, weil die Betroffene dem Gesetz entsprechend zwei Monate nacheinander einen „nicht unerheblichen“ Teil der vereinbarten Summe nicht bezahlt habe. Das Landgericht sah es anders und stellte fest, es handle sich nur im zweiten Monat um einen nicht unerheblichen Teil. Im ersten Monat betrage der Rückstand lediglich 19 Prozent.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof wollte dem Splitting des Landgerichts in zwei einzeln zu betrachtenden Monaten nicht folgen. Der gesamte Rückstand sei maßgeblich für die Bewertung der Angelegenheit. Wenn man die zwei Monate zusammen betrachte, fehle mehr als eine Monatsmiete. Deswegen sei der Räumungsklage des Eigentümers hier stattzugeben.