Nur knapp vorbei an der "Höchststrafe"

TRIER. (red) Ein Finanzbeamter, der für andere Einkommenssteuererklärungen erstellt oder ihnen dabei hilft, verletzt seine Dienstpflichten in besonderes schweren Maße. Seine Entfernung aus dem Dienst ist gerechtfertigt. Dies entschied nun die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier.

Geklagt hatte die Oberfinanzdirektion Koblenz gegen einen Beamten des Finanzamtes Trier. Das Gericht stellte fest, dass der Steuerhauptsekretär über mehrere Jahre hinweg für insgesamt 54 Steuerpflichtige 145 Einkommenssteuererklärungen erstellt oder den Leuten dabei geholfen hatte.Da die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gesetzlich verboten sei, müssten sich aus diesem Verhalten - so die Richter - Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten ergeben; die Gesetzestreue sei nach wie vor eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus müsse ein Finanzbeamter sein Amt in ungeteilter Loyalität gegenüber der Allgemeinheit ausüben. Damit sei es, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts betont wird, unvereinbar, wenn ein Finanzbeamter auch als Steuerberater tätig werde."Schweres Dienstvergehen"

Die Richter betonen, dass ein solches Verhalten ein schweres Dienstvergehen darstellt, das grundsätzlich geeignet sein kann, eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Von der Dienstentfernung als "Höchststrafe" wurde jedoch ausnahmsweise abgesehen. Zu Gunsten des Beamten konnte nämlich berücksichtigt werden, dass er seit 1981 im Finanzamt Trier nur mit der Bewertung von Grundstücken eingesetzt war. Seine Tätigkeit stand also in keinem unmittelbaren Bezug zu den Lohnsteuersachen. Da der Beamte mit seiner Beratungstätigkeit auch keinen Schaden für den Fiskus verursacht hatte, hielten die Richter eine Degradierung (Zurückstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe) für angemessen.

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